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Schon bei einmaligem Konsum harter Drogen, beispielsweise Kokain, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Jedem ist bekannt, dass die Relation von Drogen und Straßenverkehr nicht erlaubt ist. Aber den wenigsten ist bekannt, dass bereits der Konsum harter Drogen dazu führen kann, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, selbst wenn der Konsum nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr steht. Es ist schon ausreichend, einmal harte Drogen zu nehmen, vollkommen unabhängig davon, ob man dann berauscht ein Kraftfahrzeug führt.

Dabei ist unerheblich, wie der Konsum zutage tritt. Auch ein Zufallsfund kann insoweit ausreichend sein, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet.

Nicht selten versuchen die Betroffenen in diesen Fällen zu behaupten, dass der Drogenkonsum unbewusst geschehen wäre. Die Anforderungen der Rechtsprechung an einen derartigen Sachvortrag sind allerdings extrem hoch. Der Betroffene hätte darzulegen, bei welcher Gelegenheit der unbewusste Drogenkonsum stattgefunden haben soll auch warum das unvermeidbar war. Insbesondere ist auch zu prüfen, warum der Betroffene dann keine Auswirkungen verspürt haben will.

Häufig steht die Einlassung aber auch im Widerspruch zu den festgestellten Drogenabbauprodukten. Über entsprechende Analysen ist feststellbar, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Ein derartiger Sachvortrag, man habe unbewusst harte Drogen genommen, kann auch dadurch widerlegt werden, dass die entsprechende Analyse einen gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum nachweist.

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Handy am Steuer, das wird teuer?!

In einer aktuellsten Entscheidung gab das OLG Celle im Beschlussverfahren der Klage eines Betroffenen statt, welcher sich gegen eine Geldbuße in Höhe von 100 € zur Wehr setzte, weil er bei einer Autofahrt mit einem Mobiltelefon in der Hand von der zuständigen Polizei erwischt wurde.

Das erstinstanzliche Amtsgericht war der Auffassung, dass der neugefasste § 23 Abs. 1a StVO erfüllt wäre, da ein schlichtes in den Händen halten eines Mobilgerätes ausreichen würde, um den Ordnungswidrigkeitentatbestand zu erfüllen.

 

Der Betroffene war der Auffassung, dass er sein Handy nur in der Hand hielt, aber nicht benutzte, und daher auch nicht abgelenkt war und insofern auch keinen Verkehrsverstoß begangen habe. Er ging gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vor und erhielt Recht.

Die Frage, ob nach dem neugefassten § 23 Abs. 1a StVO bereits das bloße Halten eines elektronischen Gerätes ausreicht, um den Bußgeldtatbestand zu verwirklichen, ist in der Fachliteratur äußerst umstritten und wurde bislang – soweit ersichtlich – obergerichtlich noch nicht entschieden.

Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt begeht der Führer eines Kraftfahrzeuges keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Vielmehr muss eine Benutzung des elektronischen Gerätes hinzukommen; das bloße Halten ist nicht ausreichend.

Das Oberlandesgericht machte seine Entscheidung am Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO fest:

Danach darf, wer ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, „nur benutzen, wenn (…) hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird (…)“.

 

Deshalb ist allein das Aufnehmen oder Halten des Geräts nicht als ein „Benutzen“ im Sinne dieser Vorschrift ausmachen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Fahrer das Gerät aufnimmt, um es zum Zwecke der Kommunikation, Information oder Organisation zu bedienen und damit zu benutzen.

 

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Die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung rechtfertigt allein kein Absehen von einem Fahrverbot

Insbesondere dann, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes droht, mit dem natürlich auch erhebliche Einschränkungen der individuellen Fortbewegungsmöglichkeit verbunden sind, sind Führerschein habe bemüht, das drohende Fahrverbot abzuwenden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann im Einzelfall von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn eine Vielzahl von zugunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte gegeben sind, die eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen.

Das OLG Bamberg hat vorliegend entschieden, dass alleine die Teilnahme des Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Schulung noch nicht ausreichend ist anzunehmen, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Zwar könne die Teilnahme als Zeichen für Einsicht und Reue gewertet werden, aber die Zielrichtung und Intensität des bußgeldrechtlichen Fahrverbotes sind mit denjenigen einer verkehrspsychologischen Schulung nicht vergleichbar.

Die Kanzlei WBK steht Ihnen als erfahrener Partner in den Bereichen Verkehrsrecht, Verkehrsordnungswidrigkeiten, Bußgeldbescheid, Fahrverbot, Punkte in Flensburg, Verkehrsstraftaten beratend und vertretend zur Seite.

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Entziehung der Erlaubnis als Folge einer Unfallflucht setzt einen Sachschaden in Höhe von mindestens 2500 € netto voraus

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt, nach einem aktuellen Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth, voraus, dass ein Sachschaden in Höhe von mindestens 2.500 € netto entstanden ist.

Nach den Ausführungen des Gerichts ist erst ab einem solchen Betrag ein Sachschaden von bedeutendem Wert im Sinne von § 69 Abs. 2 Nummer 3 StGB gegeben.

Der frühere Mindestbetrag in Höhe von 1.800 € netto ist nicht mehr gerechtfertigt. Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nummer 3 StGB angeordneten Gleichsetzung des bedeutenden Sachschadens mit der Tötungsbeziehung nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten Jahren andererseits, ist im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügigere Anpassung der Wertgrenze nach oben vorzunehmen. Überdies müssen auch die Einkommensentwicklung und die Kosten für die Beseitigung der Unfallfolgen mit in die Abwägung einzubeziehen.

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Dem Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners zu gewähren

Mit einem Verkehrsunfall geht oft nicht nur eine zivilrechtliche Auseinandersetzung einher, sondern es folgt oft auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Auch bei diesem Ordnungswidrigkeitenverfahren geht es letztendlich um die Schuld des jeweiligen Betroffenen.

Das Amtsgericht Bad Saulgau hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens auch in diesem Verfahren Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners erhalten muss. Während in zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen die Beiziehung derartiger Verfahrensakten aus dem Ordnungswidrigkeitenverfahren üblich ist und der Betroffene zu diesem Zwecke problemlos regelmäßig Einsicht in die Verfahrensakte des Unfallgegners erhält, darf für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nichts anderes gelten. Der Betroffene hat ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht dahingehend, als dass sich aus der Bußgeldakte des Unfallgegners Umstände ergeben können, die ihn selbst entlasten. Daher ist die Akteneinsicht zu gewähren.

Die Kanzlei WBK steht Ihnen bei allen verkehrsrechtlichen Problemen, egal ob im Bereich der Ordnungswidrigkeiten, der Straftaten oder im Bereich zivilrechtliche Auseinandersetzungen rund um Verkehrsunfälle mit umfangreicher Erfahrung beratend und vertretend zur Seite.
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Dauerhaftes Hundegebell muss unterbunden werden

Hundehalter muss langanhaltendes und häufiges Hundegebell zur Nachtzeit unterbinden und tagsüber auf 60 Minuten begrenzen.

In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich eine größere Anzahl von Bewohnern eines Dorfes seit Jahren über langanhaltendes und häufiges Hundegebell tagsüber und nachts. Die Intensität des Hundegebells wurde zudem dadurch verstärkt, dass sich das Grundstück in einem Tal befand. Die zuständige Behörde ordnete schließlich gegenüber dem Grundstückseigentümer und Hundehalter an, dass in der Nachtruhezeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Hundegebell komplett zu unterbinden und in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr das Hundegebell auf ein Höchstmaß von 60 Minuten täglich zu begrenzen sei. Der Hundehalter war damit nicht einverstanden und schaltete daher das Verwaltungsgericht ein. Seiner Meinung nach sei es unzulässig anzuordnen, Hundegebell vollständig unterbinden zu müssen.

Die Anordnung der Behörde sei, nach Auffassung des entscheidenden Gerichts, aber rechtmäßig. Das langanhaltende und häufige Hundegebell stelle eine erhebliche Belästigung der Nachbarn und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Nicht nur sei das Gebell möglicherweise gesundheitsschädigend. Es sei zudem ordnungswidrig. Lautes Hundegebell sei aufgrund seiner Eigenart als ungleichmäßiges, lautes Geräusch grundsätzlich geeignet, das körperliche Wohlbefinden eines Menschen zu beeinträchtigen. Für die Frage, ob Hundegebell belästigend ist, komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Grenzwerte der TA-Lärm oder einschlägiger VDI-Richtlinien eingehalten seien. So könne selbst dann eine erhebliche Belästigung der Nachbarn vorliegen, wenn die Grenzwerte deutlich unterschritten seien.

Nach Auffassung des Gerichts habe die Behörde auch nicht jegliches Hundegebell untersagen wollen, sondern nur das belästigende, nämlich ausdauernde und häufige Bellen. Die Anordnung sei daher so zu verstehen, dass in der Nachtzeit kein belästigendes Gebell vom Grundstück ausgehen dürfe und tagsüber höchstens für 60 Minuten ständig und häufig gebellt werden dürfe. Gelegentliches Bellen müsse von den Nachbarn regelmäßig hingenommen werden.

Wir stehen Ihnen bei Streitigkeiten aus dem Mietrecht oder Nachbarrecht gerne zur Verfügung.
Auch bei Verfahren gegen die Verwaltungsbehörden können wir Sie beraten und vertreten.

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Kommt es zu einem Zusammenstoß bei einem Spurwechsel im Reißverschlussverfahren muss ein Verschulden des Spurwechsels vermutet werden

Das Reißverschlussverfahren vor Engstellen führt nicht nur im täglichen Straßenverkehr regelmäßig zu Problemen in der Ausführung, oft kommt es dabei auch zu Unfällen.

Dabei stellt sich natürlich immer die Frage, wer für einen solchen Unfall dann haften muss. Nunmehr hatte das OLG München entschieden, dass bei einem Zusammenstoß der Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung zulasten des Spurwechslers spricht. Damit erhöht sich die Betriebsgefahr des spurwechselnden Pkw durch den Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung erheblich, wenn dieser die Spur wechselt, obwohl eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen ist.
Ein solcher Anscheinsbeweis kann natürlich im Einzelfall erschüttert werden, die Beweislast trägt dann allerdings der Fahrer des spurwechselnden Pkw. Kann der Unfallhergang nicht aufgeklärt werden, verbleibt es beim Anscheinsbeweis zulasten des Spurwechslers.
Beim Reißverschlussverfahren muss sich der die Spur wechselnde Fahrer daher stets vergewissern, dass der andere Verkehrsteilnehmer ihn auch gesehen hat und ihm entsprechend Platz zum Spurwechsel einräumt.

Die Kanzlei WBK steht Ihnen im Bereich des Verkehrsrechtes bei Verkehrsunfällen, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten als erfahrener Partner umfassend zur Seite.
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Einsichtsrecht in die Reparaturunterlagen des Messgerätes

Um bei einem Geschwindigkeitsverstoß oder einer Abstandsmessungen Fehler beim Messvorgang nachweisen zu können, muss der Betroffene umfassende Akteneinsicht gewährt bekommen.

Dem Betroffenen eines Bußgeldverfahrens steht dabei auch das Recht zu, Einsicht in die Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts zu nehmen. Wird ihm dieses Recht durch das Gericht verweigert, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.

Die Verwaltungsbehörde ist gemäß § 31 Abs. 4 des Mess- und Eichgesetzes verpflichtet, Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren. Mit einer verweigerten Einsicht dieser Unterlagen nimmt die Behörde der Verteidigung die Möglichkeit, konkrete Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung entgegenstehende Reparatur oder einen sonstigen Eingriff in das Messgerät aufzufinden. Diesem Fehler der Behörde muss das Amtsgericht abhelfen, in dem es der Verteidigung die Unterlagen zur Verfügung stellt.

Die Kanzlei WBK steht Ihnen bei der Verteidigung gegen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten als erfahrener Partner zur Seite.
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