Einsichtsrecht in die Reparaturunterlagen des Messgerätes

18. August 2018, Allgemein, Ordnungswidrigkeit, Strafrecht, Verkehrsrecht

Um bei einem Geschwindigkeitsverstoß oder einer Abstandsmessungen Fehler beim Messvorgang nachweisen zu können, muss der Betroffene umfassende Akteneinsicht gewährt bekommen.

Dem Betroffenen eines Bußgeldverfahrens steht dabei auch das Recht zu, Einsicht in die Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts zu nehmen. Wird ihm dieses Recht durch das Gericht verweigert, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.

Die Verwaltungsbehörde ist gemäß § 31 Abs. 4 des Mess- und Eichgesetzes verpflichtet, Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren. Mit einer verweigerten Einsicht dieser Unterlagen nimmt die Behörde der Verteidigung die Möglichkeit, konkrete Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung entgegenstehende Reparatur oder einen sonstigen Eingriff in das Messgerät aufzufinden. Diesem Fehler der Behörde muss das Amtsgericht abhelfen, in dem es der Verteidigung die Unterlagen zur Verfügung stellt.

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