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Zweitwohnungssteuer auch bei zum Nachlass gehörender Wohnung

Die Erben eines verstorbenen Menschen treten vollumfänglich in dessen Rechtsposition ein.

Damit einher gehen auch zahlreiche Verpflichtungen, die nunmehr die Erben erfüllen müssen.

 

Gehört zum Nachlass eine Wohnung, so sind die Erben auch verpflichtet, die damit zusammenhängenden Lasten zu tragen.

 

Hierunter gehört nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg auch die Zweitwohnungssteuer.

 

In dem betreffenden Fall hatten zwei Schwestern in ungeteilter Erbengemeinschaft im Wege der Erbfolge ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück erhalten.

Eine der Schwestern hatte ihren Hauptwohnsitz in Stuttgart und wurde sodann für die geerbte Immobilie zur Zweitwohnungssteuer herangezogen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die klageabweisende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes und führte aus, dass die Klägerin das Einfamilienhaus im Sinne der geltenden Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer innegehabt habe.

Es sei dabei insbesondere auch unbeachtlich, ob sich die Klägerin mit der weiteren Miterbin über die Nutzung des Hauses zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes geeinigt habe oder dies noch ausstünde.

 

Nach Meinung des erkennenden Gerichtes können auch die Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine Wohnung dergestalt innehaben, dass darauf Zweitwohnungssteuer anfällt.

Es genüge eine gemeinschaftliche und tatsächliche Verfügungsmacht sowie eine rechtliche Verfügungsbefugnis.

Unbeachtlich sei dagegen, ob der Steuerpflichtige über die Wohnung jederzeit alleine verfügen könne oder sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch tatsächlich aufsucht.

Eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken sei für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht notwendig.

 

Die Entscheidung ist durchaus bemerkenswert, weil sie letztlich den Begriff der Wohnung anders definiert, es kommt also nur auf die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit an, ob dagegen wirklich eine Nutzung stattfindet, spielt keine Rolle.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Vorhalten von Wohnraum bereits ausreichend ist, die Steuer entstehen zu lassen.

 

Für die Erben bedeutet dies mitunter einen weiteren Kostenfaktor, der in die Kalkulation mit einbezogen werden muss, wenn es um die Frage geht, was mit einer zum Nachlass gehörenden Immobilie konkret geschieht.

Nachdem die Beträge für die Zweitwohnungssteuer teilweise nicht ganz unerheblich sind, sollte deshalb eine zügige Lösung dahingehend gefunden werden, dass eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken im Sinne eines Hauptwohnsitzes stattfinden kann, dann fällt die Grundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer weg.

 

Verzögert sich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aber, kann dies dazu führen, dass durchaus mehrere Miterben mit nicht unerheblichen zusätzlichen Kosten zu kämpfen haben.

Inwieweit dann ein Regress bei einem der Miterben erfolgen kann, hängt jeweils vom Einzelfall ab, dürfte sich allgemein aber als sehr schwierig darstellen.

 

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Immobilienübertragung gegen Leibrente ist eine Anschaffung

Bei der Übertragung eines Vermietungsobjektes auch innerhalb der Familie kann eine vorgesehene Gegenleistung steuerlich Beachtung finden.

 

Sieht der Überlassungsvertrag vor, dass als Gegenleistung etwa Versorgungsleistungen gezahlt werden, so beispielsweise in Form einer Leibrente, liegt eine teilentgeltliche Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen vor.

 

Die diesbezüglichen Aufwendungen können dann in Höhe des Barwertes als Anschaffungskosten steuerlich abgezogen werden.

Auch ein möglicher Zinsanteil aus den Zahlungen kann als Werbungskosten abziehbar sein und mindert damit die zu versteuernden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

 

In einem Übergabevertrag können auch weitere Vereinbarungen zwischen Schenker und Beschenktem über Gegenleistungen getroffen werden.

Wenn beispielsweise auch ein noch bestehendes Restdarlehen zur Ablösung übernommen wird, können die diesbezüglichen Kosten ebenfalls steuermindernd geltend gemacht werden.

 

Entscheidend ist für die steuerliche Erfassung lediglich, dass es sich um ein im Übrigen vermietetes Objekt handelt, also die Einkünfte aus Vermietung steuerlich erfasst werden.

Wenn hingegen ein ausschließlich zu privaten Zwecken genutztes Objekt erworben wird, können die damit verbundenen Aufwendungen in Form von Gegenleistungen nur insoweit geltend gemacht werden, als dadurch der Schenkungsanteil unterhalb des Steuerfreibetrages gedrückt wird – die vereinbarten Gegenleistungen mindern hier den Wert der Schenkung.

 

Wenn Sie Unterstützung bei der Ausarbeitung eines Übergabevertrages und insbesondere der vorzusehenden Gegenleistungen benötigen, wenden Sie sich gerne an die Kanzlei WBK.

Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen passgenaue Lösungen für Ihren Fall, um ihre Interessenlage bestmöglich umzusetzen.

 

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Zahlungen an beeinträchtigte Nacherben oder Vertragserben sind von der Steuerlast abziehbar

Nimmt der spätere Erblasser noch zu Lebzeiten oder der Vorerbe eine Schenkung vor, obwohl angedacht ist, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen Erben übertragen werden soll, so kann dies zu Herausgabeansprüchen der beeinträchtigten Erben führen.

 

Tätigt der Beschenkte zur Abwendung dieser Herausgabeansprüche Zahlungen an die Berechtigten, so sind diese Zahlungen steuermindernd zu berücksichtigen, wenn es um die Berechnung der Schenkungsteuer geht.

 

Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten, die dazu dienen, dass Geschenkte zu sichern. Sie können daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden.

Ein noch vor Vornahme der Zahlungen ergangener Schenkungssteuerbescheid muss nach Vorlage der Zahlungsnachweise auch entsprechend geändert werden.

 

Die Entscheidung des BFH ist nur konsequent:

Würde der Beschenkte die Zahlungen nicht leisten, so hätte er den geschenkten Gegenstand vollständig herauszugeben, in diesem Fall wäre er nicht bereichert und die Grundlage für eine Erhebung von Schenkungsteuer wäre insgesamt weggefallen.

Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, wenn die zur Sicherung des Geschenkten geleisteten Zahlungen als Belastung in Abzug gebracht werden.

 

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In der Regel keine Grunderwerbsteuerpflicht bei Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch einen Miterben

Bei der Vererbung von Immobilien stellt sich die Frage, wie damit umgegangen wird, insbesondere dann, wenn der Erblasser durch mehrere Personen im Wege einer Erbengemeinschaft beerbt wird.
Es kommt dann neben dem Verkauf der Immobilie und Verteilung des Erlöses auch in Betracht, dass zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Miterbe die Immobilie zu Alleineigentum übernimmt.

Das Finanzgericht Münster hat hierzu klargestellt, dass auch die Übertragung eines Grundstückes von der Erbengemeinschaft an nur einen Miterben zu Alleineigentum keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang darstellt.
Das Finanzamt hatte dies zunächst noch anders bewertet, dem erteilte das Finanzgericht jedoch eine Absage.

Nach dem Grunderwerbsteuergesetz ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen. Dies gelte auch dann, wenn die Miterben zunächst jeweils hälftiges Miteigentum begründeten und erst danach nur ein Erbe Alleineigentum erhält. Die Vereinbarungen seien als Bestandteil eines Gesamtvertrages anzusehen, sodass auch hier keine Grunderwerbsteuer anfallen dürfe.

Entscheidend war hier auch, dass eine Eintragung der beiden Erbinnen in das Grundbuch jeweils als Miteigentümer nie erfolgt war, sondern dort nur die Erbengemeinschaft als Eigentümerin angegeben wurde.
Wenn in einem solchen Fall eine Übertragung des Eigentums direkt durch die Erbengemeinschaft erfolgt, besteht für eine Grunderwerbsteuer kein Raum.
Anders wäre dies dann gewesen, wenn sich beide Miterben jeweils zu 1/2 als Miteigentümerrinnen im Grundbuch hätten eintragen lassen.

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Beerdigungskosten sind nicht als Erbfallkosten abzugsfähig, wenn sie von einer Sterbegeldversicherung getragen werden

Sowohl im Zusammenhang mit der Berechnung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen, als auch der Kalkulation einer etwaigen Erbschaftssteuerlast ist es wichtig, auch die vom Nachlass abzuziehenden Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallkosten genau zu kennen.

Zu den Erbfallkosten zählen typischerweise die Aufwendungen für eine standesgemäße Beerdigung.

Diese Beerdigungskosten sind jedoch nicht als Erbfallkosten abzugsfähig, wenn diese durch eine von Erblasser abgeschlossene Sterbegeldversicherung übernommen werden.

Das Finanzgericht Münster entschied in einem aktuellen Fall, dass von den geltend gemachten Erbfallkosten jedenfalls die von der Sterbegeldversicherung übernommenen Teile nicht abzugsfähig seien.

Die Kläger beanspruchten im vorliegenden Fall den Abzug von insgesamt 15.000 € an Beerdigungskosten ohne Berücksichtigung der Leistung aus der Sterbegeldversicherung.
Das Finanzamt billigte den Erben allerdings nur eine Erbfallkostenpauschale von 10.300 € zu.

Das Finanzgericht stellte klar, dass im konkreten Fall ausschließlich die gesetzlich geregelte Erbfallkostenpauschale noch Anwendung finden könne, weil den Klägern Kosten für die Beerdigung entstanden seien, nachdem die Sterbegeldversicherung nicht alle Beerdigungskosten abgedeckt habe.
Die tatsächlichen Kosten überstiegen zwar den Pauschbetrag insgesamt, nicht allerdings der nach Vorwegabzug der Sterbegeldversicherung noch verbleibende Teil.

Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang auch, dass die Erblasserin den Anspruch aus der Sterbegeldversicherung noch zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen abgetreten hatte, d. h. dieses konnte seine Kosten bereits daraus anteilig decken.
Demnach seien den Erben keine höheren Kosten als der gesetzlich zugebilligte Pauschalbetrag entstanden.

Die Entscheidung liegt auf der Hand und ist nur konsequent.

Besteht eine Sterbegeldversicherung, die gerade die anfallenden Bestattungskosten (anteilig) abdecken soll, so ist bei der Berechnung der Bestattungskosten insgesamt auch diese Leistung zu berücksichtigen.
Hingegen macht es dann nur rechtstechnisch einen Unterschied, ob ein höherer Abzug wegen über dem Pauschbetrag liegenden Bestattungskosten erfolgt, im Umkehrschluss aber dann die Leistungen aus der Sterbegeldversicherung dem Nachlass zuzuschlagen sind, oder ob gleich eine Saldierung bei den Bestattungskosten unter Vorwegabzug der Leistungen aus der Sterbegeldversicherung erfolgt.

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Anrechnung von im EU-Ausland nicht beantragten Familienleistungen auf deutsches Kindergeld

Mit den Kindergeldzahlungen unterstützt der deutsche Staat Familien und gewährt diesen auf diesem Weg entsprechende Steuererleichterungen.
Je nach Einkommensverhältnissen tritt an die Stelle des Kindergeldes dann der steuerliche Kinderfreibetrag, auf den das unterjährig gezahlte Kindergeld angerechnet wird.

Insbesondere in grenznahen Regionen kann es mitunter dazu kommen, dass den Eltern auch Leistungen anderer EU-Mitgliedstaaten mit gleicher Zielrichtung zustehen.

Nach den Bestimmungen des deutschen Steuerrechtes sind diese Leistungen auf den Kindergeldanspruch anzurechnen.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht auch dann in Höhe des Anspruches auf vergleichbare Familienleistungen im EU-Ausland zu mindern sein kann, wenn der im Ausland erwerbstätige kindergeldberechtigte Elternteil die dort vorgesehenen Leistungen nicht einmal beantragt hat.

Im betreffenden Fall hatte der Kläger eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit in den Niederlanden aufgenommen, den dort zustehenden Anspruch auf Familienleistungen für seine Kinder hatte er jedoch nicht beantragt.
Demgemäß unterblieb auch eine entsprechende Mitteilung an die Familienkasse, die daraufhin das Kindergeld weiterhin ungemindert auszahlte.
Nach entsprechender Kenntniserlangung im Jahr 2016 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für mehrere Jahre rückwirkend auf und forderte die Beträge zurück.
Das zunächst klagestattgebende Urteil des Finanzgerichtes wurde vom BFH aufgehoben.

Nach Ansicht der Richter müsse eine Koordinierung der Ansprüche des Klägers auf Familienleistungen nach deutschem und nach niederländischem Recht vorgenommen werden.
Nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergebe sich, dass im konkreten Fall die Niederlande vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig wären, weil der Kläger dort einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Gleichzeitig war die Ehefrau des Klägers in Deutschland nicht erwerbstätig, sodass sich der Vorhang eindeutig ergeben hatte.

In der Konsequenz brauchte der deutsche Staat deshalb nur die Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und dem (geringeren) Anspruch auf niederländische Familienleistungen zahlen.
Vorliegend war nach Ansicht des BFH auch ein Anspruch des Klägers auf niederländische Familienleistungen nicht zu verneinen, weil diese nicht beantragt worden waren.
Denn der beim nachrangigen Träger (Deutschland) gestellte Antrag auf deutsches Kindergeld sei unionsrechtlich so zu behandeln, als wäre er beim vorrangig zuständigen Staat (hier Niederlande) gestellt worden.

Die Entscheidung ist im Hinblick auf den Vorrang und die entsprechenden Kompetenzen, die innergemeinschaftlich zu regeln sind, nur konsequent.
Es ist im Weiteren dann auch davon auszugehen, dass der Kläger trotz der in den Niederlanden fehlenden Antragstellung rückwirkend entsprechende Zahlungen erhält, sodass wirtschaftlich hier kein Schaden entsteht.

Bei allen Fragen rund um das Thema Ehe und Familie wenden Sie sich gerne an die Kanzlei WBK, Ihrem erfahrenen und kompetenten Partner auf dem Gebiet des Familienrechtes.

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Steuerliche Entlastungen: Erst alleinerziehend, dann verheiratet – was gilt nun?

Alleinerziehende Eltern haben mit erheblichen zusätzlichen Belastungen zu kämpfen, weshalb ihnen der Staat entsprechende steuerliche Ermäßigungen gewährt.

Dies geschieht typischerweise über die Möglichkeit zur Wahl der Steuerklasse II sowie im Weiteren auch noch durch die Geltendmachung zusätzlicher Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

 

Insoweit besteht auch Einigkeit darüber, dass der alleinerziehende Elternteil im Jahre der Eheschließung diese steuerlichen Vergünstigungen noch anteilig geltend machen kann – jedenfalls für den Zeitraum, in dem er und der neue Ehepartner noch nicht zusammenwohnen.

 

Fraglich ist allerdings, ob dem alleinerziehenden Elternteil neben der steuerlichen Vergünstigung auch noch die Ersparnisse durch das Ehegattensplitting im Rahmen der steuerlichen Zusammenveranlagung nach der Heirat im selben Jahr zukommen können.

 

Im nun vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall hatten die Kindseltern geltend gemacht, dass ihnen für die Monate Januar bis November des entsprechenden Veranlagungszeitraums vor der Eheschließung (diese erfolgte im Dezember) der Entlastungsantrag für Alleinerziehende zustünde und das Ehegattensplitting ebenfalls Anwendung finden könne.

 

Das Finanzamt sowie das in erster Instanz angerufene Finanzgericht München waren hingegen der Auffassung, dass die Wahl zur steuerlichen Zusammenveranlagung für das gesamte Jahr der Eheschließung gelte, also auch für die Monate vor der Eheschließung.

Demnach komme die Gewährung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

 

Es sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen gewesen, dass die Entlastung für Alleinerziehende neben das Ehegattensplitting treten könne.

 

Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zu dieser Frage stellt.

 

Aufgrund der aktuell wegen der Corona-Krise erhöhten Entlastungsbeträge für Alleinerziehende von aktuell 4008 € erscheint es besonders lukrativ, entsprechende Steuerbescheide anzufechten, wenn die vorliegend beschriebene Konstellation vorliegt, d. h. im selben Jahr noch im Rahmen der Eheschließung dann auf das Ehegattensplitting übergegangen wurde.

 

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Abweichende Gewinnverteilung bei einer GbR beeinflusst nicht zwingend die Aufteilung des Anteilswertes für Steuerzwecke

Gerade dann, wenn zum Nachlass einer verstorbenen Person Beteiligungen an Unternehmen und Gesellschaften gehören, kann es aufgrund der Bewertung dieser Vermögenswerte zu erheblichen Steuerlasten kommen.
Umso wichtiger ist es, die konkreten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Beurteilung zugrunde zu legen.
Es sollte deshalb besonders Wert darauf gelegt werden, hierüber im ständigen Austausch mit der Erbschaftsteuerstelle des zuständigen Finanzamtes zu bleiben.

In einem nun vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall ging es um die Besteuerung von Vermögensanteilen der Erblasserin an einer GbR.
Diese hatte die GbR bereits im Jahr 1993 mit ihren beiden Kindern gegründet und dabei diverse Vermögenswerte eingebracht. Am Vermögen der GbR waren die Kinder zu je 47,5 % und die Erblasserin zu 5 % beteiligt.
Abweichend von dieser Vermögensverteilung standen der Erblasserin 90 % am Gewinn und Verlust zu, den beiden Kindern jeweils nur 5 %.
Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen sollte diese abweichende Gewinnverteilung mit Beendigung der Geschäftsführerstellung der Erblasserin enden.

Gleichwohl ging das Finanzamt nun beim Tod der Erblasserin von einem Wert des auf die Kinder entfallenden Anteils der Erblasserin am Betriebsvermögen aus in Höhe von 90 %.

Bereits im Jahre 1993 wurde die Zuwendung der GbR-Beteiligung an die Kinder als Schenkung in Höhe von jeweils 47,5 % des Gesamtwertes der Gesellschaft betrachtet.
Die abweichende Gewinnbeteiligung wurde dann noch als nießbrauchsähnliches Nutzungsrecht gewertet und hierfür eine Stundung gewährt.

Der nunmehrigen Bewertung durch das Finanzamt nach dem Tod der Erblasserin im Jahre 2012 erteilte das Finanzgericht eine Absage und gab der Klage der GbR vollumfänglich statt.

Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages habe es einen von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel gegeben.
Die frühere schenkungsteuerliche Behandlung als nießbrauchsähnliche Gestaltung sei unzutreffend gewesen.

Der abweichende Gewinnverteilungsschlüssel sei ausdrücklich an die Geschäftsführerstellung der Erblasserin gekoppelt gewesen, sodass bereits die Möglichkeit eines Erwerbs des mit der abweichenden Gewinnbeteiligung ausgestatteten Anteils fraglich sei. Es bestehe mithin keine Verbindung zwischen den von der Erblasserin an der Gesellschaft gehaltenen 5 % Anteile am Vermögen und andererseits der hiervon abweichenden Gewinnverteilung.

Jedenfalls aber sei ein solcher Erwerb durch den Erbfall wegen der damit zwingend eintretenden Beendigung der Geschäftsführerstellung ausgeschlossen. Durch den Tod Erblasserin sei die abweichende Gewinnverteilung nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen erloschen und könne daher nicht mehr für die Verteilung und Bewertung herangezogen werden.

Die Entscheidung des Finanzgerichtes erscheint aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung konsequent.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die steuerrechtliche Einordnung stets der zivilrechtlichen Ausgestaltung zu folgen hat. Dies bedeutet, dass ein Vorgang nur in dem Umfang als steuerrechtlich relevant beurteilt werden kann, als dieser auch zivilrechtlich zu Ansprüchen des Betreffenden führt.

Dennoch hat das Finanzgericht vorliegend die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage noch erfolgen wird. Nach allen bisher bekannten Kriterien dürfte der BFH die Entscheidung des Finanzgerichtes bestätigen.

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