Zweitwohnungssteuer auch bei zum Nachlass gehörender Wohnung

31. August 2022, Erbrecht, Steuerrecht

Die Erben eines verstorbenen Menschen treten vollumfänglich in dessen Rechtsposition ein.

Damit einher gehen auch zahlreiche Verpflichtungen, die nunmehr die Erben erfüllen müssen.

 

Gehört zum Nachlass eine Wohnung, so sind die Erben auch verpflichtet, die damit zusammenhängenden Lasten zu tragen.

 

Hierunter gehört nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg auch die Zweitwohnungssteuer.

 

In dem betreffenden Fall hatten zwei Schwestern in ungeteilter Erbengemeinschaft im Wege der Erbfolge ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück erhalten.

Eine der Schwestern hatte ihren Hauptwohnsitz in Stuttgart und wurde sodann für die geerbte Immobilie zur Zweitwohnungssteuer herangezogen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die klageabweisende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes und führte aus, dass die Klägerin das Einfamilienhaus im Sinne der geltenden Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer innegehabt habe.

Es sei dabei insbesondere auch unbeachtlich, ob sich die Klägerin mit der weiteren Miterbin über die Nutzung des Hauses zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes geeinigt habe oder dies noch ausstünde.

 

Nach Meinung des erkennenden Gerichtes können auch die Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine Wohnung dergestalt innehaben, dass darauf Zweitwohnungssteuer anfällt.

Es genüge eine gemeinschaftliche und tatsächliche Verfügungsmacht sowie eine rechtliche Verfügungsbefugnis.

Unbeachtlich sei dagegen, ob der Steuerpflichtige über die Wohnung jederzeit alleine verfügen könne oder sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch tatsächlich aufsucht.

Eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken sei für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht notwendig.

 

Die Entscheidung ist durchaus bemerkenswert, weil sie letztlich den Begriff der Wohnung anders definiert, es kommt also nur auf die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit an, ob dagegen wirklich eine Nutzung stattfindet, spielt keine Rolle.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Vorhalten von Wohnraum bereits ausreichend ist, die Steuer entstehen zu lassen.

 

Für die Erben bedeutet dies mitunter einen weiteren Kostenfaktor, der in die Kalkulation mit einbezogen werden muss, wenn es um die Frage geht, was mit einer zum Nachlass gehörenden Immobilie konkret geschieht.

Nachdem die Beträge für die Zweitwohnungssteuer teilweise nicht ganz unerheblich sind, sollte deshalb eine zügige Lösung dahingehend gefunden werden, dass eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken im Sinne eines Hauptwohnsitzes stattfinden kann, dann fällt die Grundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer weg.

 

Verzögert sich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aber, kann dies dazu führen, dass durchaus mehrere Miterben mit nicht unerheblichen zusätzlichen Kosten zu kämpfen haben.

Inwieweit dann ein Regress bei einem der Miterben erfolgen kann, hängt jeweils vom Einzelfall ab, dürfte sich allgemein aber als sehr schwierig darstellen.

 

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