Die Problematik rund um das Thema Filesharing reißt auch weiterhin nicht ab.
Zwar haben sich hierbei in den letzten Jahren zahlreiche Haftungserleichterungen für die Anschlussinhaber ergeben, nicht zuletzt durch die Abschaffung der Zustandsstörerhaftung zur Gewährleistung eines flächendeckenden Netzzuganges durch öffentliche Hotspots.
Dennoch bedeutet dies keinen Freifahrtschein für Urheberrechtsverletzungen und auch die Anschlussinhaber können in bestimmten Konstellationen weiterhin zur Auskunft darüber verpflichtet sein, wer als Schädiger konkret in Betracht kommt.
Dies hat nunmehr auch das Bundesverfassungsgericht noch einmal klargestellt.
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar, gemeinsam Inhaber eines Internetanschlusses, waren von den Instanzgerichten zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt worden, nachdem über den Anschluss ein Musikalbum mittels Filesharing auf einer Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde.
Die daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, dass ihnen nicht zugemutet werden könne, andere Familienmitglieder, konkret eines ihrer Kinder, als den eigentlichen Verursacher der Urheberrechtsverletzung zu benennen, da dies in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, dem Schutz von Ehe und Familie, eingreife.
Dieser Argumentation erteilte das Bundesverfassungsgericht eine Absage.
Zwar beeinträchtige das durch die Rechtsprechung entwickelte Erfordernis, bei Urheberrechtsverletzungen und entsprechender Kenntnis die schädigende Person zu benennen, mitunter das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens.
Diese Beeinträchtigung sei allerdings gerechtfertigt, weil auf der Gegenseite die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Inhabers der Verwertungsrechte ebenfalls zu berücksichtigen sei.
Hierbei könne nicht unbeachtet bleiben, dass die Rechteinhaber zur Durchsetzung ihrer Rechte in Filesharing-Verfahren in aller Regel keine Möglichkeit haben, zu Umständen aus dem ihrem Einblick vollständig entzogenen Bereich der Internetnutzung durch den Anschlussinhaber und den Familienangehörigen vorzutragen oder entsprechenden Beweis zu führen.
Es müsse deshalb auf anderem Wege eine effektive Durchsetzung des grundrechtlich geschützten Eigentumsrechtes gewährleistet werden. Dem wird durch die Rechtsprechung Rechnung getragen, wenn vom Anschlussinhaber abverlangt wird, dass dieser seine Kenntnisse über den eigentlichen Störer und Rechteverletzer auch preisgibt.
Anderenfalls bliebe die Urheberrechtsverletzung gänzlich ungeahndet.
Die Inhaber eines privaten Internetanschlusses sind also auch weiterhin gehalten, den Kreis der Nutzer zu kennen und diese im Fall einer Urheberrechtsverletzung auch zu benennen. Anderenfalls kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat und dementsprechend zum Schadensersatz verpflichtet ist.
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In den vergangenen Jahren immer wieder viel diskutiert sind Urheberrechtsverletzungen im Internet und die daraufhin ergehenden Abmahnungen sowie Schadensersatzansprüche in beträchtlicher Höhe.
Durch das höchst lukrative Geschäft hat sich eine sogenannte „Abmahn-Industrie“ entwickelt, die Rechtsprechung leistete dem durch ihre urheberfreundliche Behandlung der Vorgänge auch immer wieder Vorschub.
Zuletzt schien sich das Blatt jedoch zu drehen, zumindest wenn es um verschlüsselte Privatanschlüsse ging und nicht nachweisbar war, dass der Anschlussinhaber selbst für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich war. Der BGH hatte in mehreren Entscheidungen herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen überhaupt nur noch eine Inanspruchnahme des Anschlussinhabers möglich ist, zuletzt war sogar in bestimmten Konstellationen eine Abmahnung nicht mehr möglich.
Parallel hierzu wurde eine Gesetzesänderung angestoßen um den Betrieb öffentlicher W-LAN-Hotspots vor dem Hintergrund der Haftungsrisiken dennoch zu ermöglichen.
Dennoch entschied das AG Frankfurt erneut gegen eine Anschlussinhaberin, die im Prozess vorgetragen hatte, dass der Internetanschluss nur für Nachrichtenschauen der Eltern und zum Spielen durch den Sohn verwendet würde. Tauschbörsen seien ihr gar nicht bekannt, nach ihrem Wissen benutzten weder ihr Mann noch ihr Sohn Tauschbörsen im Internet.
Das AG Frankfurt verurteilte die Frau mit der Begründung, sie habe nicht dargetan, welche Nachforschungen sie angestellt habe und welche Umstände für einen anderen Täter als den Anschlussinhaber sprächen. Vielmehr habe Sie gegenteilig geäußert, dass ihrer Ansicht nach ihr Ehemann und der gemeinsame Sohn nicht als Täter in Betracht kämen. Daher sei weiterhin zu vermuten, dass sie selbst das streitgegenständliche Werk zum Download angeboten habe.
Die Entscheidung zeigt, auf welchem schmalen Grat sich hier alle Beteiligten bewegen. Der BGH hatte zwar in mehreren Entscheidungen die Überwachungspflichten des Anschlussinhabers gegenüber den Nutzern des Anschlusses immer weiter herabgesenkt und auch betont, dass man Familienmitglieder nicht als Täter benennen müsse.
Dies führte aber bei vielen wohl zu der fehlerhaften Einschätzung, dass bloße Schutzbehauptungen, noch dazu pauschaler Art, ausreichen könnten um die Ansprüche des Rechteinhabers abzuwehren.
Dem ist freilich nicht so. Es gilt hier immer noch, die sogenannte sekundäre Darlegungslast zu beachten, d.h. der vermeintlich Verantwortliche muss zum in Rede stehenden Geschehensablauf alles vortragen, was ihm bekannt ist um schlüssig und nachvollziehbar den berechtigterweise bestehenden Verdacht von sich abzuleiten. Dabei muss man mitunter auch in Kauf nehmen, dass ein anderes Familienmitglied stattdessen in den Fokus der Inanspruchnahme rückt. Dies ist angesichts der meist völlig unstreitigen Frage, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorgelegen hat, auch nur gerecht.
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