In den vergangenen Jahren immer wieder viel diskutiert sind Urheberrechtsverletzungen im Internet und die daraufhin ergehenden Abmahnungen sowie Schadensersatzansprüche in beträchtlicher Höhe.
Durch das höchst lukrative Geschäft hat sich eine sogenannte „Abmahn-Industrie“ entwickelt, die Rechtsprechung leistete dem durch ihre urheberfreundliche Behandlung der Vorgänge auch immer wieder Vorschub.
Zuletzt schien sich das Blatt jedoch zu drehen, zumindest wenn es um verschlüsselte Privatanschlüsse ging und nicht nachweisbar war, dass der Anschlussinhaber selbst für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich war. Der BGH hatte in mehreren Entscheidungen herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen überhaupt nur noch eine Inanspruchnahme des Anschlussinhabers möglich ist, zuletzt war sogar in bestimmten Konstellationen eine Abmahnung nicht mehr möglich.
Parallel hierzu wurde eine Gesetzesänderung angestoßen um den Betrieb öffentlicher W-LAN-Hotspots vor dem Hintergrund der Haftungsrisiken dennoch zu ermöglichen.
Dennoch entschied das AG Frankfurt erneut gegen eine Anschlussinhaberin, die im Prozess vorgetragen hatte, dass der Internetanschluss nur für Nachrichtenschauen der Eltern und zum Spielen durch den Sohn verwendet würde. Tauschbörsen seien ihr gar nicht bekannt, nach ihrem Wissen benutzten weder ihr Mann noch ihr Sohn Tauschbörsen im Internet.
Das AG Frankfurt verurteilte die Frau mit der Begründung, sie habe nicht dargetan, welche Nachforschungen sie angestellt habe und welche Umstände für einen anderen Täter als den Anschlussinhaber sprächen. Vielmehr habe Sie gegenteilig geäußert, dass ihrer Ansicht nach ihr Ehemann und der gemeinsame Sohn nicht als Täter in Betracht kämen. Daher sei weiterhin zu vermuten, dass sie selbst das streitgegenständliche Werk zum Download angeboten habe.
Die Entscheidung zeigt, auf welchem schmalen Grat sich hier alle Beteiligten bewegen. Der BGH hatte zwar in mehreren Entscheidungen die Überwachungspflichten des Anschlussinhabers gegenüber den Nutzern des Anschlusses immer weiter herabgesenkt und auch betont, dass man Familienmitglieder nicht als Täter benennen müsse.
Dies führte aber bei vielen wohl zu der fehlerhaften Einschätzung, dass bloße Schutzbehauptungen, noch dazu pauschaler Art, ausreichen könnten um die Ansprüche des Rechteinhabers abzuwehren.
Dem ist freilich nicht so. Es gilt hier immer noch, die sogenannte sekundäre Darlegungslast zu beachten, d.h. der vermeintlich Verantwortliche muss zum in Rede stehenden Geschehensablauf alles vortragen, was ihm bekannt ist um schlüssig und nachvollziehbar den berechtigterweise bestehenden Verdacht von sich abzuleiten. Dabei muss man mitunter auch in Kauf nehmen, dass ein anderes Familienmitglied stattdessen in den Fokus der Inanspruchnahme rückt. Dies ist angesichts der meist völlig unstreitigen Frage, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorgelegen hat, auch nur gerecht.
Die Kanzlei WBK unterstützt Sie gerne bei allen Fragen des Urheberrechtes und berät Sie im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Rechteinhaber.
Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.