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Reitunfall im Reitunterricht: Wer haftet?

Bei einem Reitunfall im Reitunterricht stellt sich die Frage, wer als Anspruchsgegner herangezogen werden kann. In Betracht kommen der/die Halter/in des Pferdes bzw. der/die Reitlehrer/in.

Bei der Tierhalterhaftung ist entscheidend, ob es zu einer „spezifischen Tiergefahr“ im Sinne von § 833 BGB kam, also einer Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter durch die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens. Bei – Pferden schließt das beispielsweise Scheuen, Durchgehen, Losreißen, Ausschlagen und Beißen ein.

Andernfalls kommt lediglich eine Haftung nach vertraglichen bzw. deliktischen Grundsätzen in Betracht. Für diese Haftungstatbestände ist im Gegensatz zur beschriebenen Tierhalterhaftung ein Verschulden erforderlich.

Das Alter und die Reiterfahrung sind entscheidende Faktoren bei der Haftung. So trage ein Kind bei Reitfehlern keine Verantwortung. Dies gilt auch für den Fall, dass das Kind die Kommandos der Reitlehrerin nicht richtig umgesetzt hat. Der Halter des Pferdes müsse bei kleinen Kindern mit Reitfällen rechnen und könne demnach in Haftung genommen werden.

Wie das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, ist auch der Einwand eines Halters, dass es sich um ein ruhiges Pferd handeln würde, in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Der Halter des Pferdes hätte das Pferd darauf testen lassen müssen, wie es auf Reitfehler von Kindern reagiert (OLG Oldenburg-2U142/20).

Die Haftung kann allenfalls entfallen, wenn ein Handeln auf eigene Gefahr gegeben ist. Der Grundsatz des Handelns auf eigene Gefahr greift aber nur dann, wenn der Reiter sich mit der Übernahme des Pferdes einer besonderen Gefahr, die über die normalerweise mit dem Reiten verbundene Gefahr hinausgeht, ausgesetzt hatte. Das kann dann der Fall sein, wenn das Tier erkennbar böser Natur war (Senat, VersR 1955,116) oder erst zugeritten werden musste (vgl. RGZ 58,410 [412]; RG,JW 1905,143).

Bei diesen Grundsätzen ist jedoch erneut Alter und Reiterfahrung des Reiters zu berücksichtigen.

Sollten Sie als Reitlehrer/in bzw. Halter/in des Pferdes in Anspruch genommen werden bzw. als Geschädigter Ihre Rechte durchsetzen wollen, wenden Sie sich gerne jederzeit an die Kanzlei WBK, Ihrem erfahrenen und kompetenten Partner auf dem Gebiet des Pferderechts.

Rechtliche Folgen des illegalen Welpenhandels

Durch die Corona- Pandemie stieg nicht nur die Nachfrage nach Haustieren rasant an, sondern auch die Zahl der illegal zum Kauf angebotenen Tiere. Insbesondere der illegale Welpenhandel erfährt in der Corona-Krise ein alarmierendes Ausmaß.

Die Welpen haben oftmals keine oder gefälschte Papiere, sind anfällig für Krankheiten oder leiden bereits unter gewissen Krankheiten. Zudem werden die Welpen häufig deutlich älter verkauft, als diese tatsächlich sind. Dies hat die Folge, dass die Welpen viel zu früh vom Muttertier getrennt wurden und nicht die für eine Ausreise notwendigen Impfungen aufweisen. Insbesondere eine fehlende Tollwutimpfung kann fatale Folgen haben.

Bei der Einreise nach Deutschland  muss im Heimtierausweis eine gültige Tollwutimpfung eingetragen sein. Diese Impfung ist erst ab einem Alter von drei Monaten möglich und muss zudem mindestens 21 Tage zurückliegen. Sofern die fehlende Tollwutimpfung in Deutschland aufgedeckt wird, ist der Welpe in Quarantäne zu bringen. Die Quarantäne wird vom zuständigen Verwaltungsorgan solange angeordnet, bis der endgültige Impfschutz hergestellt ist.

Für die Impfung und die notwendige Unterbringung können erhebliche Kosten entstehen. Sollte Ihr Welpe eine fehlende Tollwutimpfung aufweisen bzw. bereits bei Übergabe krank sein, stehen Ihnen Gewährleistungsansprüchegegenüber dem Verkäufer zu.

Die Rechte bei Mängel eines Tieres können Sie in einem weiteren Blogbeitrag nachlesen.

Zeigt sich bei Ihrem Tier nach der Übergabe ein Mangel, wenden Sie sich gerne jederzeit an die Kanzlei WBK, Ihrem erfahrenen und kompetenten Partner in den Rechtsgebieten Tier- und Pferderecht.

Haftung bei Hundebiss

Beißattacken unter Hunden oder Bissverletzungen durch einen Hund sind keine Seltenheit. Umso wichtiger ist es, die zivilrechtlichen Hintergründe zu kennen. Im Folgenden sollen daher die Unterschiede der Tierhalter- und Tieraufseherhaftung dargestellt werden.

Wer ein Tier hält, unterliegt der sogenannten Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hierbei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, bei welcher der Tierhalter ohne sein Verschulden haftet. Doch was definiert eigentlich einen Tierhalter? Tierhalter ist nach der Rechtsprechung derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und aber auch das Risiko seines Verlustes trägt.

Gibt man seinen Hund in die Obhut von Freunden oder einer Tierpension, stellt sich die Frage: Wer haftet nun für den eigenen Hund?

Die Haftung des Tieraufsehers ist in § 834 BGB geregelt, wobei eine Haftung nur in Frage kommt, wenn die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernommen wird. Dies kann ausdrücklich durch den Abschluss eines (mündlichen) Vertrages oder aber stillschweigend erfolgen. Übergibt man seinen Hund an Freunde oder Bekannte ist rechtlich zwischen einem unentgeltlichen Verwahrungsvertrag und einer reinen Gefälligkeit zu unterscheiden. Ein Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindung begründet keine Tieraufseherhaftung und wird zumeist unter Familienangehörigen angenommen, welche nur über einen kurzen Zeitraum die tatsächliche Aufsicht über das Tier haben.

Sowohl der Tierhalter als auch der Tieraufseher haften für Schäden, die das Tier verursacht und in denen sich die spezifische Tiergefahr realisiert hat. Das Beißen eines Hundes stellt unstreitig eine spezifische Tiergefahr dar.

Diese beschriebene Tiefgefahr erklärt auch die Haftungsverteilung bei Beißattacken unter Hunden. Entsteht aus einer Rangelei unter Hunden eine Bissverletzung bei einem Menschen, haften beide Tierhalter zur Hälfte, da sich diese auf die ausgehende Tiergefahr beider Hunden zurückführen lässt. Irrelevant ist grundsätzlich auch, welcher Hund mit der Rauferei begonnen hat, da bereits die von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen können.

Der pauschale Haftungsmaßstab 50 % zu 50 % wird jedoch nicht den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht, sodass gewisse Ausnahmen zu beachten sind. Die alleinige Haftung kommt in Betracht, wenn keinerlei eigene Energie eines Hundes an dem Geschehen beteiligt gewesen ist, sich seine Rolle also auf seine bloße Anwesenheit beschränkt hat. Eine Ausnahme von der hälftigen Haftungsverteilung gilt auch dann, wenn ein Hund angeleint war und der andere nicht. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres allein.

Bei der Haftungsverteilung spielt auch das Größenverhältnis der Hunde eine Rolle. Die von einem großen Hund ausgehende Gefahr ist größer als die von einem kleinen Hund. Die Tiergefahr eines Chihuahuas bei dem Angriff eines Rottweilers kann vollständig zurücktreten, obwohl der Chihuahua den Rottweiler erst durch sein Gebell auf sich aufmerksam gemacht hatte.

Im Rahmen des Haftungsmaßstabes ist ebenfalls zu berücksichtigen, ob es sich um einen Listenhund, also einen per Gesetz aufgrund der Rasse als gefährlich eingestuften Hund, handelt oder ob der Hund bereits in der Vergangenheit durch Aggressivität aufgefallen ist. In diesen Fällen gilt, dass an die Sorgfaltspflichten des Hundehalters strenge Anforderungen zu stellen sind. Im Übrigen müssen  für Listenhunde geltenden Vorschriften beachtet werden, worunter die Maulkorbpflicht und der Leinenzwang fallen.

Neben den Eigenschaften und dem Verhalten der Hunde ist zu berücksichtigen, inwiefern die verletzte Person ein Mitverschulden trifft. Greift man in die Rangelei zwischen Hunden ein, so lässt man diejenige Sorgfalt außer Acht, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor Schaden zu bewahren, insbesondere sich nicht auf die allgemein bekannten Tiergefahren eingestellt und entsprechende Vorsicht walten lässt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass viele Faktoren zur Beurteilung des Haftungsverhältnisses beachtet werden müssen. Eine Beurteilung des Einzelfalles ist daher unumgänglich.

Haben Sie eine Bissverletzung erlitten, unabhängig davon ob Ihr Hund involviert war oder nicht, oder haben Sie weitere Fragen rund um das Thema Tierrecht, steht Ihnen die Kanzlei WBK als erfahrener und kompetenter Partner zur Seite.

Profitieren Sie von unserem Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Rechte bei „Mängel“ eines Tieres

Tiere sind zwar keine Sachen, jedoch sind auf sie grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 90 a BGB). Für den Abschluss des Kaufvertrages über ein Tier gelten daher die allgemeinen Vorschriften der §§ 433 ff. BGB. Es besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung für den Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages, jedoch stellt dieser einen sicheren Beweis im Falle eines späteren Rechtsstreits dar.

Das Tier ist „mangelhaft“, wenn es bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat bzw. wenn sich das Tier nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Die rechtliche Schwierigkeit besteht darin, den Mangel zu beweisen.

Ist eine Privatperson Käufer und ein gewerblicher Züchter Verkäufer, finden die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung. Diese beinhalten Privilegierungen zu Gunsten des Verbrauchers, sei es im Hinblick auf Beweisfragen oder dem Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Wie die Unterscheidung von Hobbyzucht zu gewerblicher Zucht vorgenommen wird und welche Auswirkung dies auf die Gewährleistungsrechte hat, können Sie in diesem Blogbeitrag nachlesen.

Insbesondere bei Erbkrankheiten ist die Beweislage, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Tieres vorlag, zumeist eindeutig.  Zu den häufigsten auftretenden genetischen Erkrankungen des Hundes zählen die Hüftdysplasie / Hüftgelenksdysplasie (HD), die Ellenbogendysplasie (ED) sowie die Patellaluxation (PL). Diesen Erkrankungen ist gemein, dass sie zumeist erblich bedingt sind.

Bei dem Kauf eines Pferdes können durch die röntgenologische Ankaufsuntersuchung eine Vielzahl von Erkrankungen ausgeschlossen werden. Sollte Ihr Tier nach dem Kauf erkranken gilt es demnach zu prüfen und zu beweisen, dass diese Erkrankung bereits vor Übergabe des Tieres vorgelegen hat. Es stehen Ihnen unter Umständen insbesondere Minderungs- und Schadensersatzansprüche zu. Das LG Ingolstadt (Urteil vom 06.05.2017, Az.: 33 O 109/15) bejahte beispielsweise eine Minderung des Kaufpreises um 50 %, da das Tier unter einem Gendefekt litt.

Zeigt sich bei Ihrem Tier nach der Übergabe ein Mangel, wenden Sie sich gerne jederzeit an die Kanzlei WBK, Ihrem erfahrenen und kompetenten Partner in den Rechtsgebieten Tier- und Pferderecht.

Hundekauf – Hobbyzüchter oder gewerblicher Züchter?

Stellt sich nach dem Kauf eines Tieres heraus, dass dieses nicht so gesund ist, wie vereinbart oder erwartet, ist es gut zu wissen, welche Rechte man hat. Im Hinblick auf diese sogenannten Gewährleistungsrechte ist die Unterscheidung zwischen Hobbyzucht und gewerblicher Zucht entscheidend.

Eine gewerbliche Zucht ist gegeben, wenn es sich um hauptberufliche Züchter handelt, die damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Eine gewerbliche Zucht wird zumeist angenommen, wenn z. B. mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden bzw. drei oder mehr Würfe pro Jahr erreicht werden.

Bei nebenberuflichen Züchtern stellt man auf die Merkmale selbständig, planmäßig und auf Dauer angelegt, sowie entgeltlich ab. Zudem ist die Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr– also die andauernde Teilnahme am Leistungs- oder Güteraustausch – jedoch keine Gewinnerzielung erforderlich.

Auch wenn man vermeintlich davon ausgeht, dass man ein Hobbyzüchter ist, kann also die rechtliche Einordnung als gewerbliche Zucht in Betracht kommen.   Die Beurteilung, ob eine gewerbliche Hundezucht vorliegt oder nicht, ist somit stets eine Einzelfallentscheidung.

Ist eine Privatperson Käufer und ein gewerblicher Züchter Verkäufer, finden die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung. Diese beinhalten Privilegierungen zu Gunsten des Verbrauchers, sei es im Hinblick auf Beweisfragen oder dem Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsrechte:

Es gilt für Verbraucher die Beweiserleichterung nach § 477 BGB.  Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.  Der Gefahrübergang stellt dabei die Übergabe des Tieres dar.

Praktisch bedeutet dies, dass wenn beispielsweise das Pferd nach der Übergabe lahm geht, vermutet wird, dass die Ursache des Lahmens bereits vor Übergabe vorgelegen hat. Dass die Ursache hingegen vom Käufer gesetzt wurde, hat hierbei der Verkäufer zu beweisen.

Daneben ist bei einem Verbrauchsgüterkauf zum Schutz des Verbrauchers ein Gewährleistungsausschluss bei Vertragsschluss grundsätzlich rechtlich nicht zulässig (§ 476 BGB).  Dies bedeutet, dass jedwede Vereinbarung verboten ist, die dem Verbraucher dessen Gewährleistungsrechte entzieht.

Werden Sie als Züchter in Anspruch genommen, benötigen Sie Unterstützung bei der Erstellung eines Kaufvertrages oder möchten Sie gegenüber Ihrem Züchter Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenden Sie sich gerne an die Kanzlei WBK, Ihrem erfahrenen und kompetenten Partner in den Rechtsgebieten Tier- und Pferderecht

Reitsport in der Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie stellt auch den Reitsport vor besondere Herausforderungen. Besonders betroffen sind Reitschulen, welche sich insbesondere durch Reitunterricht finanzieren.

Zwar wurde der Lockdown verlängert, ab heute, dem 08.03.21, gelten jedoch abhängig vom Inzidenzwert einige Lockerungen. In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mit  stabiler 7-Tage-Inzidenz von unter 50, ist kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. zehn Personen) im Außenbereich und auf Außensportanlagen wieder erlaubt.

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine stabile 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 besteht, gilt: Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.

Übersteigt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 100, gelten erneut die vorherigen Regelungen, das heißt:

Die Ausübung von Individualsportarten nach der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wäre unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt (§ 10 Abs. 1, Stand: 15.12.2020), der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich aber dann wieder untersagt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Bewegung des eigenen Pferdes nur alleine bzw. mit einer weiteren Person eines anderen Hausstandes im Freien gestattet ist.

Aus Gründen des Tierwohls sind Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte berechtigt für die notwendige Bewegung der Pferde (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) auch Reithallen und Reitplätze zu nutzen. Die Anzahl der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz, die sich gleichzeitig dort befinden, ist jedoch zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden. Reitunterricht, sowohl Gruppen- als auch Einzelunterricht, wäre bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100 wieder verboten.

 

Die Einschränkungen wirken sich auch auf die Wettkämpfe im Pferdesport aus. Nach § 10 Abs. 2 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
  2. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
  3. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten, welches auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.

 

Durch die aktuellen Beschlüsse ergibt sich also eine Öffnungsperspektive für Reitbetriebe und Gruppenunterricht.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit den aufgezeigten Einschränkungen, wenden Sie sich gerne jederzeit an die Kanzlei WBK, Ihrem erfahrenen und kompetenten Partner in den Rechtsgebieten Tier- und Pferderecht.

Behandlungsfehler durch Tierarzt

Der Tierbehandlungsvertrag ist in den meisten Fällen ein reiner Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB), nach denen der Tierarzt die Leistung im Sinne einer fachgerechten Durchführung zu erbringen hat. Dieser ist vom Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) abzugrenzen, bei welchem es dem Tierhalter gerade auf einen bestimmten Erfolg ankommt. Dies trifft beispielsweise auf die Ankaufsuntersuchung bei Pferden als auch auf die Kastration eines Tieres zu.

Eine Mischform aus Dienstvertrag und Werkvertrag stellen Behandlungsverträge dar, welche häufig in Tierkliniken zwischen Tierärzten und Tierbesitzern abgeschlossen werden. Die Unterscheidung der Vertragstypen ist rechtlich von entscheidender Bedeutung, da sich danach die Haftung des Tierarztes bestimmt. Der Tierarzt haftet, wenn er seine Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag verletzt und hierdurch ein kausaler, d. h. auf die Pflichtverletzung zurückzuführender Schaden entsteht.

Vor der eigentlichen Behandlung ist der Tierarzt zur Aufklärung über Behandlungsmöglichkeiten, Behandlungsalternativen, Operationsmethoden, Erfolgsaussichten und Risiken der jeweiligen Behandlung verpflichtet. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Umfang der Aufklärungspflicht ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig, insbesondere orientiert er sich an den wirtschaftlichen Interessen, dem ideellen Wert des Tieres und den Geboten des Tierschutzes.

Ein Behandlungsfehler ist gegeben, wenn die Behandlung nicht „lege artis“, also nicht nach den Regeln der tierärztlichen Kunst, durchgeführt wurde. Ein Diagnosefehler liegt hingegen nur vor, wenn dieser schuldhaft war. Dies ist nicht der Fall, wenn die Diagnose zwar falsch war, hierfür jedoch ein zutreffender Anfangsverdacht bestand.

Die Schwierigkeit im Falle eines Diagnose- oder Behandlungsfehlers besteht darin zu beweisen, dass dieser Fehler kausal für den eingetretenen Schaden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßem Vorgehen des Tierarztes hätte vermieden werden können.

Gelingt es dem Tierbesitzer vorzutragen, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt, so tritt zu dessen Gunsten eine Beweislastumkehr ein. Der Tierarzt muss dann beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre (BGH Urteil vom 10.05.2016, Az: VI ZR 247-15).

Ein grober Behandlungsfehler im Sinne von § 630 h Abs. 5 BGB ist ein solches Abweichen vom medizinischen Standard, bei dem eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wird und das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Der Schaden bemisst sich nach dem objektiven Wert des Tieres, wenn das Tier bei oder nach der Behandlung verstirbt. Auch wertbildende Faktoren, wie beispielsweise Turniersiege, können Berücksichtigung finden. Daneben kommen noch weitere Schadenspositionen in Betracht, die es in jedem Einzelfall zu prüfen gilt.

 

Bei rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit tierärztlichen Behandlungen, sei es als Tierbesitzer oder Tierarzt selbst, wenden Sie sich gerne jederzeit an die Kanzlei WBK, Ihrem erfahrenen und kompetenten Partner in den Rechtsgebieten Tier- und Pferderecht.

Der Reitbeteiligungsvertrag

Die Zeit, das Geld oder andere Gründe stehen dem Kauf eines eigenen Pferdes entgegen? Dann stellt die Reitbeteiligung eine gute Alternative dar. Rechtlich gesehen ist der Reitbeteiligungsvertrag ein Mietverhältnis eines bestimmten Pferdes. Der Mietvertrag beinhaltet die Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt. Beim Reitbeteiligungsvertrag sind sowohl versicherungsrechtliche, als auch haftungsrechtliche Aspekte zu beachten.

Aufgrund der uneingeschränkten Halterhaftung nach § 833 BGB ist ein umfassender Versicherungsschutz unumgänglich. Die Halterhaftung greift auch, sofern man nicht selbst geritten ist.

Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung ändert nichts an der Haltereigenschaft. Auch ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss bei dieser Konstellation nicht auszugehen, wie das OLG Nürnberg beschlossen hat. Pferdebesitzer haben in der Regel nach wie vor das Bestimmungsrecht über das Pferd und tragen sämtliche Aufwendungen, wie etwa für Futter, tierärztliche Behandlungen oder die Versicherung. Die Reitbeteiligung zahlt hingehen lediglich ein verhältnismäßig geringes Entgelt für das Reiten des Pferdes.

Ein nicht ausdrücklich im Vertrag geregelter Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter ist wegen der weitreichenden Konsequenzen nur im Ausnahmefall anzunehmen, so das Landesgericht München. Daher ist es ratsam, einen Haftungsausschluss ausdrücklich zu regeln oder seine Reitbeteiligung in seine Tierhalterhaftpflichtversicherung aufzunehmen.

Die Tierhaftpflichtversicherung sichert jedoch nur Schäden ab, die durch die Unberechenbarkeit und Willkürlichkeit tierischen Verhaltens verursacht wurden. Um aber auch gegen reiterliche oder sonstige Fehler abgesichert zu sein, ist der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossenem Risiko zu Pferd und Reiten unumgänglich.

Brauchen Sie Hilfe bei der Erstellung eines Reitbeteiligungsvertrages, erlitten einen Schaden als Reitbeteiligung oder werden als Pferdebesitzer in Anspruch genommen, so wenden Sie sich gerne jederzeit an die Kanzlei WBK, Ihrem erfahrenen und kompetenten Partner in dem Rechtsgebiet Pferderecht.

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