Reitsport in der Corona-Pandemie

8. März 2021, Tierrecht

Die Corona-Pandemie stellt auch den Reitsport vor besondere Herausforderungen. Besonders betroffen sind Reitschulen, welche sich insbesondere durch Reitunterricht finanzieren.

Zwar wurde der Lockdown verlängert, ab heute, dem 08.03.21, gelten jedoch abhängig vom Inzidenzwert einige Lockerungen. In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mit  stabiler 7-Tage-Inzidenz von unter 50, ist kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. zehn Personen) im Außenbereich und auf Außensportanlagen wieder erlaubt.

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine stabile 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 besteht, gilt: Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.

Übersteigt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 100, gelten erneut die vorherigen Regelungen, das heißt:

Die Ausübung von Individualsportarten nach der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wäre unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt (§ 10 Abs. 1, Stand: 15.12.2020), der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich aber dann wieder untersagt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Bewegung des eigenen Pferdes nur alleine bzw. mit einer weiteren Person eines anderen Hausstandes im Freien gestattet ist.

Aus Gründen des Tierwohls sind Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte berechtigt für die notwendige Bewegung der Pferde (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) auch Reithallen und Reitplätze zu nutzen. Die Anzahl der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz, die sich gleichzeitig dort befinden, ist jedoch zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden. Reitunterricht, sowohl Gruppen- als auch Einzelunterricht, wäre bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100 wieder verboten.

 

Die Einschränkungen wirken sich auch auf die Wettkämpfe im Pferdesport aus. Nach § 10 Abs. 2 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
  2. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
  3. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten, welches auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.

 

Durch die aktuellen Beschlüsse ergibt sich also eine Öffnungsperspektive für Reitbetriebe und Gruppenunterricht.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit den aufgezeigten Einschränkungen, wenden Sie sich gerne jederzeit an die Kanzlei WBK, Ihrem erfahrenen und kompetenten Partner in den Rechtsgebieten Tier- und Pferderecht.

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