Haftung bei Hundebiss

11. März 2021, Tierrecht

Symbolbild @ unsplash

Beißattacken unter Hunden oder Bissverletzungen durch einen Hund sind keine Seltenheit. Umso wichtiger ist es, die zivilrechtlichen Hintergründe zu kennen. Im Folgenden sollen daher die Unterschiede der Tierhalter- und Tieraufseherhaftung dargestellt werden.

Wer ein Tier hält, unterliegt der sogenannten Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hierbei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, bei welcher der Tierhalter ohne sein Verschulden haftet. Doch was definiert eigentlich einen Tierhalter? Tierhalter ist nach der Rechtsprechung derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und aber auch das Risiko seines Verlustes trägt.

Gibt man seinen Hund in die Obhut von Freunden oder einer Tierpension, stellt sich die Frage: Wer haftet nun für den eigenen Hund?

Die Haftung des Tieraufsehers ist in § 834 BGB geregelt, wobei eine Haftung nur in Frage kommt, wenn die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernommen wird. Dies kann ausdrücklich durch den Abschluss eines (mündlichen) Vertrages oder aber stillschweigend erfolgen. Übergibt man seinen Hund an Freunde oder Bekannte ist rechtlich zwischen einem unentgeltlichen Verwahrungsvertrag und einer reinen Gefälligkeit zu unterscheiden. Ein Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindung begründet keine Tieraufseherhaftung und wird zumeist unter Familienangehörigen angenommen, welche nur über einen kurzen Zeitraum die tatsächliche Aufsicht über das Tier haben.

Sowohl der Tierhalter als auch der Tieraufseher haften für Schäden, die das Tier verursacht und in denen sich die spezifische Tiergefahr realisiert hat. Das Beißen eines Hundes stellt unstreitig eine spezifische Tiergefahr dar.

Diese beschriebene Tiefgefahr erklärt auch die Haftungsverteilung bei Beißattacken unter Hunden. Entsteht aus einer Rangelei unter Hunden eine Bissverletzung bei einem Menschen, haften beide Tierhalter zur Hälfte, da sich diese auf die ausgehende Tiergefahr beider Hunden zurückführen lässt. Irrelevant ist grundsätzlich auch, welcher Hund mit der Rauferei begonnen hat, da bereits die von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen können.

Der pauschale Haftungsmaßstab 50 % zu 50 % wird jedoch nicht den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht, sodass gewisse Ausnahmen zu beachten sind. Die alleinige Haftung kommt in Betracht, wenn keinerlei eigene Energie eines Hundes an dem Geschehen beteiligt gewesen ist, sich seine Rolle also auf seine bloße Anwesenheit beschränkt hat. Eine Ausnahme von der hälftigen Haftungsverteilung gilt auch dann, wenn ein Hund angeleint war und der andere nicht. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres allein.

Bei der Haftungsverteilung spielt auch das Größenverhältnis der Hunde eine Rolle. Die von einem großen Hund ausgehende Gefahr ist größer als die von einem kleinen Hund. Die Tiergefahr eines Chihuahuas bei dem Angriff eines Rottweilers kann vollständig zurücktreten, obwohl der Chihuahua den Rottweiler erst durch sein Gebell auf sich aufmerksam gemacht hatte.

Im Rahmen des Haftungsmaßstabes ist ebenfalls zu berücksichtigen, ob es sich um einen Listenhund, also einen per Gesetz aufgrund der Rasse als gefährlich eingestuften Hund, handelt oder ob der Hund bereits in der Vergangenheit durch Aggressivität aufgefallen ist. In diesen Fällen gilt, dass an die Sorgfaltspflichten des Hundehalters strenge Anforderungen zu stellen sind. Im Übrigen müssen  für Listenhunde geltenden Vorschriften beachtet werden, worunter die Maulkorbpflicht und der Leinenzwang fallen.

Neben den Eigenschaften und dem Verhalten der Hunde ist zu berücksichtigen, inwiefern die verletzte Person ein Mitverschulden trifft. Greift man in die Rangelei zwischen Hunden ein, so lässt man diejenige Sorgfalt außer Acht, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor Schaden zu bewahren, insbesondere sich nicht auf die allgemein bekannten Tiergefahren eingestellt und entsprechende Vorsicht walten lässt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass viele Faktoren zur Beurteilung des Haftungsverhältnisses beachtet werden müssen. Eine Beurteilung des Einzelfalles ist daher unumgänglich.

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