Der Reitbeteiligungsvertrag

3. Januar 2021, Tierrecht, Vertragsrecht

Die Zeit, das Geld oder andere Gründe stehen dem Kauf eines eigenen Pferdes entgegen? Dann stellt die Reitbeteiligung eine gute Alternative dar. Rechtlich gesehen ist der Reitbeteiligungsvertrag ein Mietverhältnis eines bestimmten Pferdes. Der Mietvertrag beinhaltet die Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt. Beim Reitbeteiligungsvertrag sind sowohl versicherungsrechtliche, als auch haftungsrechtliche Aspekte zu beachten.

Aufgrund der uneingeschränkten Halterhaftung nach § 833 BGB ist ein umfassender Versicherungsschutz unumgänglich. Die Halterhaftung greift auch, sofern man nicht selbst geritten ist.

Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung ändert nichts an der Haltereigenschaft. Auch ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss bei dieser Konstellation nicht auszugehen, wie das OLG Nürnberg beschlossen hat. Pferdebesitzer haben in der Regel nach wie vor das Bestimmungsrecht über das Pferd und tragen sämtliche Aufwendungen, wie etwa für Futter, tierärztliche Behandlungen oder die Versicherung. Die Reitbeteiligung zahlt hingehen lediglich ein verhältnismäßig geringes Entgelt für das Reiten des Pferdes.

Ein nicht ausdrücklich im Vertrag geregelter Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter ist wegen der weitreichenden Konsequenzen nur im Ausnahmefall anzunehmen, so das Landesgericht München. Daher ist es ratsam, einen Haftungsausschluss ausdrücklich zu regeln oder seine Reitbeteiligung in seine Tierhalterhaftpflichtversicherung aufzunehmen.

Die Tierhaftpflichtversicherung sichert jedoch nur Schäden ab, die durch die Unberechenbarkeit und Willkürlichkeit tierischen Verhaltens verursacht wurden. Um aber auch gegen reiterliche oder sonstige Fehler abgesichert zu sein, ist der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossenem Risiko zu Pferd und Reiten unumgänglich.

Brauchen Sie Hilfe bei der Erstellung eines Reitbeteiligungsvertrages, erlitten einen Schaden als Reitbeteiligung oder werden als Pferdebesitzer in Anspruch genommen, so wenden Sie sich gerne jederzeit an die Kanzlei WBK, Ihrem erfahrenen und kompetenten Partner in dem Rechtsgebiet Pferderecht.

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