Stellt sich nach dem Kauf eines Tieres heraus, dass dieses nicht so gesund ist, wie vereinbart oder erwartet, ist es gut zu wissen, welche Rechte man hat. Im Hinblick auf diese sogenannten Gewährleistungsrechte ist die Unterscheidung zwischen Hobbyzucht und gewerblicher Zucht entscheidend.
Eine gewerbliche Zucht ist gegeben, wenn es sich um hauptberufliche Züchter handelt, die damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Eine gewerbliche Zucht wird zumeist angenommen, wenn z. B. mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden bzw. drei oder mehr Würfe pro Jahr erreicht werden.
Bei nebenberuflichen Züchtern stellt man auf die Merkmale selbständig, planmäßig und auf Dauer angelegt, sowie entgeltlich ab. Zudem ist die Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr– also die andauernde Teilnahme am Leistungs- oder Güteraustausch – jedoch keine Gewinnerzielung erforderlich.
Auch wenn man vermeintlich davon ausgeht, dass man ein Hobbyzüchter ist, kann also die rechtliche Einordnung als gewerbliche Zucht in Betracht kommen. Die Beurteilung, ob eine gewerbliche Hundezucht vorliegt oder nicht, ist somit stets eine Einzelfallentscheidung.
Ist eine Privatperson Käufer und ein gewerblicher Züchter Verkäufer, finden die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung. Diese beinhalten Privilegierungen zu Gunsten des Verbrauchers, sei es im Hinblick auf Beweisfragen oder dem Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsrechte:
Es gilt für Verbraucher die Beweiserleichterung nach § 477 BGB. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der Gefahrübergang stellt dabei die Übergabe des Tieres dar.
Praktisch bedeutet dies, dass wenn beispielsweise das Pferd nach der Übergabe lahm geht, vermutet wird, dass die Ursache des Lahmens bereits vor Übergabe vorgelegen hat. Dass die Ursache hingegen vom Käufer gesetzt wurde, hat hierbei der Verkäufer zu beweisen.
Daneben ist bei einem Verbrauchsgüterkauf zum Schutz des Verbrauchers ein Gewährleistungsausschluss bei Vertragsschluss grundsätzlich rechtlich nicht zulässig (§ 476 BGB). Dies bedeutet, dass jedwede Vereinbarung verboten ist, die dem Verbraucher dessen Gewährleistungsrechte entzieht.
Werden Sie als Züchter in Anspruch genommen, benötigen Sie Unterstützung bei der Erstellung eines Kaufvertrages oder möchten Sie gegenüber Ihrem Züchter Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenden Sie sich gerne an die Kanzlei WBK, Ihrem erfahrenen und kompetenten Partner in den Rechtsgebieten Tier- und Pferderecht