Reitunfall im Reitunterricht: Wer haftet?

4. September 2021, Tierrecht

Symbolbild © Thomas Peham

Bei einem Reitunfall im Reitunterricht stellt sich die Frage, wer als Anspruchsgegner herangezogen werden kann. In Betracht kommen der/die Halter/in des Pferdes bzw. der/die Reitlehrer/in.

Bei der Tierhalterhaftung ist entscheidend, ob es zu einer „spezifischen Tiergefahr“ im Sinne von § 833 BGB kam, also einer Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter durch die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens. Bei – Pferden schließt das beispielsweise Scheuen, Durchgehen, Losreißen, Ausschlagen und Beißen ein.

Andernfalls kommt lediglich eine Haftung nach vertraglichen bzw. deliktischen Grundsätzen in Betracht. Für diese Haftungstatbestände ist im Gegensatz zur beschriebenen Tierhalterhaftung ein Verschulden erforderlich.

Das Alter und die Reiterfahrung sind entscheidende Faktoren bei der Haftung. So trage ein Kind bei Reitfehlern keine Verantwortung. Dies gilt auch für den Fall, dass das Kind die Kommandos der Reitlehrerin nicht richtig umgesetzt hat. Der Halter des Pferdes müsse bei kleinen Kindern mit Reitfällen rechnen und könne demnach in Haftung genommen werden.

Wie das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, ist auch der Einwand eines Halters, dass es sich um ein ruhiges Pferd handeln würde, in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Der Halter des Pferdes hätte das Pferd darauf testen lassen müssen, wie es auf Reitfehler von Kindern reagiert (OLG Oldenburg-2U142/20).

Die Haftung kann allenfalls entfallen, wenn ein Handeln auf eigene Gefahr gegeben ist. Der Grundsatz des Handelns auf eigene Gefahr greift aber nur dann, wenn der Reiter sich mit der Übernahme des Pferdes einer besonderen Gefahr, die über die normalerweise mit dem Reiten verbundene Gefahr hinausgeht, ausgesetzt hatte. Das kann dann der Fall sein, wenn das Tier erkennbar böser Natur war (Senat, VersR 1955,116) oder erst zugeritten werden musste (vgl. RGZ 58,410 [412]; RG,JW 1905,143).

Bei diesen Grundsätzen ist jedoch erneut Alter und Reiterfahrung des Reiters zu berücksichtigen.

Sollten Sie als Reitlehrer/in bzw. Halter/in des Pferdes in Anspruch genommen werden bzw. als Geschädigter Ihre Rechte durchsetzen wollen, wenden Sie sich gerne jederzeit an die Kanzlei WBK, Ihrem erfahrenen und kompetenten Partner auf dem Gebiet des Pferderechts.

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