Behandlungsfehler durch Tierarzt

15. Januar 2021, Tierrecht

Symbolbild © Tima Miroshnichenko

Der Tierbehandlungsvertrag ist in den meisten Fällen ein reiner Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB), nach denen der Tierarzt die Leistung im Sinne einer fachgerechten Durchführung zu erbringen hat. Dieser ist vom Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) abzugrenzen, bei welchem es dem Tierhalter gerade auf einen bestimmten Erfolg ankommt. Dies trifft beispielsweise auf die Ankaufsuntersuchung bei Pferden als auch auf die Kastration eines Tieres zu.

Eine Mischform aus Dienstvertrag und Werkvertrag stellen Behandlungsverträge dar, welche häufig in Tierkliniken zwischen Tierärzten und Tierbesitzern abgeschlossen werden. Die Unterscheidung der Vertragstypen ist rechtlich von entscheidender Bedeutung, da sich danach die Haftung des Tierarztes bestimmt. Der Tierarzt haftet, wenn er seine Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag verletzt und hierdurch ein kausaler, d. h. auf die Pflichtverletzung zurückzuführender Schaden entsteht.

Vor der eigentlichen Behandlung ist der Tierarzt zur Aufklärung über Behandlungsmöglichkeiten, Behandlungsalternativen, Operationsmethoden, Erfolgsaussichten und Risiken der jeweiligen Behandlung verpflichtet. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Umfang der Aufklärungspflicht ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig, insbesondere orientiert er sich an den wirtschaftlichen Interessen, dem ideellen Wert des Tieres und den Geboten des Tierschutzes.

Ein Behandlungsfehler ist gegeben, wenn die Behandlung nicht „lege artis“, also nicht nach den Regeln der tierärztlichen Kunst, durchgeführt wurde. Ein Diagnosefehler liegt hingegen nur vor, wenn dieser schuldhaft war. Dies ist nicht der Fall, wenn die Diagnose zwar falsch war, hierfür jedoch ein zutreffender Anfangsverdacht bestand.

Die Schwierigkeit im Falle eines Diagnose- oder Behandlungsfehlers besteht darin zu beweisen, dass dieser Fehler kausal für den eingetretenen Schaden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßem Vorgehen des Tierarztes hätte vermieden werden können.

Gelingt es dem Tierbesitzer vorzutragen, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt, so tritt zu dessen Gunsten eine Beweislastumkehr ein. Der Tierarzt muss dann beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre (BGH Urteil vom 10.05.2016, Az: VI ZR 247-15).

Ein grober Behandlungsfehler im Sinne von § 630 h Abs. 5 BGB ist ein solches Abweichen vom medizinischen Standard, bei dem eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wird und das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Der Schaden bemisst sich nach dem objektiven Wert des Tieres, wenn das Tier bei oder nach der Behandlung verstirbt. Auch wertbildende Faktoren, wie beispielsweise Turniersiege, können Berücksichtigung finden. Daneben kommen noch weitere Schadenspositionen in Betracht, die es in jedem Einzelfall zu prüfen gilt.

 

Bei rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit tierärztlichen Behandlungen, sei es als Tierbesitzer oder Tierarzt selbst, wenden Sie sich gerne jederzeit an die Kanzlei WBK, Ihrem erfahrenen und kompetenten Partner in den Rechtsgebieten Tier- und Pferderecht.

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