Rechte bei „Mängel“ eines Tieres

10. März 2021, Tierrecht, Vertragsrecht

Symbolbild @ Anna Kaminova

Tiere sind zwar keine Sachen, jedoch sind auf sie grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 90 a BGB). Für den Abschluss des Kaufvertrages über ein Tier gelten daher die allgemeinen Vorschriften der §§ 433 ff. BGB. Es besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung für den Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages, jedoch stellt dieser einen sicheren Beweis im Falle eines späteren Rechtsstreits dar.

Das Tier ist „mangelhaft“, wenn es bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat bzw. wenn sich das Tier nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Die rechtliche Schwierigkeit besteht darin, den Mangel zu beweisen.

Ist eine Privatperson Käufer und ein gewerblicher Züchter Verkäufer, finden die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung. Diese beinhalten Privilegierungen zu Gunsten des Verbrauchers, sei es im Hinblick auf Beweisfragen oder dem Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Wie die Unterscheidung von Hobbyzucht zu gewerblicher Zucht vorgenommen wird und welche Auswirkung dies auf die Gewährleistungsrechte hat, können Sie in diesem Blogbeitrag nachlesen.

Insbesondere bei Erbkrankheiten ist die Beweislage, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Tieres vorlag, zumeist eindeutig.  Zu den häufigsten auftretenden genetischen Erkrankungen des Hundes zählen die Hüftdysplasie / Hüftgelenksdysplasie (HD), die Ellenbogendysplasie (ED) sowie die Patellaluxation (PL). Diesen Erkrankungen ist gemein, dass sie zumeist erblich bedingt sind.

Bei dem Kauf eines Pferdes können durch die röntgenologische Ankaufsuntersuchung eine Vielzahl von Erkrankungen ausgeschlossen werden. Sollte Ihr Tier nach dem Kauf erkranken gilt es demnach zu prüfen und zu beweisen, dass diese Erkrankung bereits vor Übergabe des Tieres vorgelegen hat. Es stehen Ihnen unter Umständen insbesondere Minderungs- und Schadensersatzansprüche zu. Das LG Ingolstadt (Urteil vom 06.05.2017, Az.: 33 O 109/15) bejahte beispielsweise eine Minderung des Kaufpreises um 50 %, da das Tier unter einem Gendefekt litt.

Zeigt sich bei Ihrem Tier nach der Übergabe ein Mangel, wenden Sie sich gerne jederzeit an die Kanzlei WBK, Ihrem erfahrenen und kompetenten Partner in den Rechtsgebieten Tier- und Pferderecht.

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