Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

1. Juli 2019, Allgemein, Familienrecht, Urheberrecht, Zivilrecht

Die Problematik rund um das Thema Filesharing reißt auch weiterhin nicht ab.

Zwar haben sich hierbei in den letzten Jahren zahlreiche Haftungserleichterungen für die Anschlussinhaber ergeben, nicht zuletzt durch die Abschaffung der Zustandsstörerhaftung zur Gewährleistung eines flächendeckenden Netzzuganges durch öffentliche Hotspots.

Dennoch bedeutet dies keinen Freifahrtschein für Urheberrechtsverletzungen und auch die Anschlussinhaber können in bestimmten Konstellationen weiterhin zur Auskunft darüber verpflichtet sein, wer als Schädiger konkret in Betracht kommt.

Dies hat nunmehr auch das Bundesverfassungsgericht noch einmal klargestellt.

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar, gemeinsam Inhaber eines Internetanschlusses, waren von den Instanzgerichten zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt worden, nachdem über den Anschluss ein Musikalbum mittels Filesharing auf einer Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde.

Die daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, dass ihnen nicht zugemutet werden könne, andere Familienmitglieder, konkret eines ihrer Kinder, als den eigentlichen Verursacher der Urheberrechtsverletzung zu benennen, da dies in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, dem Schutz von Ehe und Familie, eingreife.

Dieser Argumentation erteilte das Bundesverfassungsgericht eine Absage.

Zwar beeinträchtige das durch die Rechtsprechung entwickelte Erfordernis, bei Urheberrechtsverletzungen und entsprechender Kenntnis die schädigende Person zu benennen, mitunter das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens.

Diese Beeinträchtigung sei allerdings gerechtfertigt, weil auf der Gegenseite die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Inhabers der Verwertungsrechte ebenfalls zu berücksichtigen sei.

Hierbei könne nicht unbeachtet bleiben, dass die Rechteinhaber zur Durchsetzung ihrer Rechte in Filesharing-Verfahren in aller Regel keine Möglichkeit haben, zu Umständen aus dem ihrem Einblick vollständig entzogenen Bereich der Internetnutzung durch den Anschlussinhaber und den Familienangehörigen vorzutragen oder entsprechenden Beweis zu führen.

Es müsse deshalb auf anderem Wege eine effektive Durchsetzung des grundrechtlich geschützten Eigentumsrechtes gewährleistet werden. Dem wird durch die Rechtsprechung Rechnung getragen, wenn vom Anschlussinhaber abverlangt wird, dass dieser seine Kenntnisse über den eigentlichen Störer und Rechteverletzer auch preisgibt.

Anderenfalls bliebe die Urheberrechtsverletzung gänzlich ungeahndet.

Die Inhaber eines privaten Internetanschlusses sind also auch weiterhin gehalten, den Kreis der Nutzer zu kennen und diese im Fall einer Urheberrechtsverletzung auch zu benennen. Anderenfalls kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat und dementsprechend zum Schadensersatz verpflichtet ist.

 

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