Beerdigungskosten sind nicht als Erbfallkosten abzugsfähig, wenn sie von einer Sterbegeldversicherung getragen werden

10. Mai 2022, Erbrecht, Steuerrecht

Sowohl im Zusammenhang mit der Berechnung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen, als auch der Kalkulation einer etwaigen Erbschaftssteuerlast ist es wichtig, auch die vom Nachlass abzuziehenden Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallkosten genau zu kennen.

Zu den Erbfallkosten zählen typischerweise die Aufwendungen für eine standesgemäße Beerdigung.

Diese Beerdigungskosten sind jedoch nicht als Erbfallkosten abzugsfähig, wenn diese durch eine von Erblasser abgeschlossene Sterbegeldversicherung übernommen werden.

Das Finanzgericht Münster entschied in einem aktuellen Fall, dass von den geltend gemachten Erbfallkosten jedenfalls die von der Sterbegeldversicherung übernommenen Teile nicht abzugsfähig seien.

Die Kläger beanspruchten im vorliegenden Fall den Abzug von insgesamt 15.000 € an Beerdigungskosten ohne Berücksichtigung der Leistung aus der Sterbegeldversicherung.
Das Finanzamt billigte den Erben allerdings nur eine Erbfallkostenpauschale von 10.300 € zu.

Das Finanzgericht stellte klar, dass im konkreten Fall ausschließlich die gesetzlich geregelte Erbfallkostenpauschale noch Anwendung finden könne, weil den Klägern Kosten für die Beerdigung entstanden seien, nachdem die Sterbegeldversicherung nicht alle Beerdigungskosten abgedeckt habe.
Die tatsächlichen Kosten überstiegen zwar den Pauschbetrag insgesamt, nicht allerdings der nach Vorwegabzug der Sterbegeldversicherung noch verbleibende Teil.

Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang auch, dass die Erblasserin den Anspruch aus der Sterbegeldversicherung noch zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen abgetreten hatte, d. h. dieses konnte seine Kosten bereits daraus anteilig decken.
Demnach seien den Erben keine höheren Kosten als der gesetzlich zugebilligte Pauschalbetrag entstanden.

Die Entscheidung liegt auf der Hand und ist nur konsequent.

Besteht eine Sterbegeldversicherung, die gerade die anfallenden Bestattungskosten (anteilig) abdecken soll, so ist bei der Berechnung der Bestattungskosten insgesamt auch diese Leistung zu berücksichtigen.
Hingegen macht es dann nur rechtstechnisch einen Unterschied, ob ein höherer Abzug wegen über dem Pauschbetrag liegenden Bestattungskosten erfolgt, im Umkehrschluss aber dann die Leistungen aus der Sterbegeldversicherung dem Nachlass zuzuschlagen sind, oder ob gleich eine Saldierung bei den Bestattungskosten unter Vorwegabzug der Leistungen aus der Sterbegeldversicherung erfolgt.

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