Steuerliche Entlastungen: Erst alleinerziehend, dann verheiratet – was gilt nun?

8. März 2022, Familienrecht, Steuerrecht

Alleinerziehende Eltern haben mit erheblichen zusätzlichen Belastungen zu kämpfen, weshalb ihnen der Staat entsprechende steuerliche Ermäßigungen gewährt.

Dies geschieht typischerweise über die Möglichkeit zur Wahl der Steuerklasse II sowie im Weiteren auch noch durch die Geltendmachung zusätzlicher Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

 

Insoweit besteht auch Einigkeit darüber, dass der alleinerziehende Elternteil im Jahre der Eheschließung diese steuerlichen Vergünstigungen noch anteilig geltend machen kann – jedenfalls für den Zeitraum, in dem er und der neue Ehepartner noch nicht zusammenwohnen.

 

Fraglich ist allerdings, ob dem alleinerziehenden Elternteil neben der steuerlichen Vergünstigung auch noch die Ersparnisse durch das Ehegattensplitting im Rahmen der steuerlichen Zusammenveranlagung nach der Heirat im selben Jahr zukommen können.

 

Im nun vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall hatten die Kindseltern geltend gemacht, dass ihnen für die Monate Januar bis November des entsprechenden Veranlagungszeitraums vor der Eheschließung (diese erfolgte im Dezember) der Entlastungsantrag für Alleinerziehende zustünde und das Ehegattensplitting ebenfalls Anwendung finden könne.

 

Das Finanzamt sowie das in erster Instanz angerufene Finanzgericht München waren hingegen der Auffassung, dass die Wahl zur steuerlichen Zusammenveranlagung für das gesamte Jahr der Eheschließung gelte, also auch für die Monate vor der Eheschließung.

Demnach komme die Gewährung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

 

Es sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen gewesen, dass die Entlastung für Alleinerziehende neben das Ehegattensplitting treten könne.

 

Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zu dieser Frage stellt.

 

Aufgrund der aktuell wegen der Corona-Krise erhöhten Entlastungsbeträge für Alleinerziehende von aktuell 4008 € erscheint es besonders lukrativ, entsprechende Steuerbescheide anzufechten, wenn die vorliegend beschriebene Konstellation vorliegt, d. h. im selben Jahr noch im Rahmen der Eheschließung dann auf das Ehegattensplitting übergegangen wurde.

 

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