Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis

2. August 2023, Erbrecht, Steuerrecht

Bei der Übertragung von größeren Vermögenswerten im Wege der Erbfolge kann eine nicht unerhebliche Steuerlast anfallen.

Bei Auslandsbezug gilt es, einige Besonderheiten zu beachten, wie eine aktuelle Entscheidung des BFH zeigt:

Wendet ein im Ausland lebender Erblasser einer ebenfalls im Ausland lebenden Person durch Vermächtnis inländischen, also in Deutschland belegenen, Grundbesitz zu, muss der ausländische Begünstigte hierauf keine deutsche Erbschaftsteuer bezahlen. Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätzlich inländische Immobilien.

Im Falle der Zuwendung von Immobilien im Wege des Vermächtnisses besteht nach Ansicht des BFH eine Gesetzeslücke.

Beim Vermächtnis erwirbt der begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie. Die Eigentumsumschreibung muss dann noch gesondert im Anschluss erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung.

Im Gegensatz zur Erbeinsetzung handelt es sich also nicht um einen automatischen Eigentumsübergang.

Für diesen Fall sieht das deutsche Erbschaftsteuerrecht keinen Steuertatbestand vor.

Die Zuwendung von in Deutschland belegenen Immobilien durch im Ausland lebende Erblasser an ebenfalls im Ausland lebende Personen im Wege des Vermächtnisses löste deshalb ausnahmsweise keine Erbschaftsteuer aus.

Diese Situation kann also als legales und Steuer vermeiden des Gestaltungsmodell genutzt werden.

In bestimmten EU-Ländern kann es jedoch auch im Falle eines Vermächtnisses zu einer direkten Wirkung und damit möglichen unmittelbaren Eigentumserlangung kommen, sodass dann gleichwohl Erbschaftsteuer anfällt. Hier ist eine Beratung, ob im konkreten Einzelfall eine solche Vorgehensweise Erfolg verspricht, unbedingt erforderlich.

 

Bei allen Fragen rund um das Thema Erbe und Vermächtnis wenden Sie sich gerne an die Kanzlei WBK, ihrem erfahrenen und kompetenten Partner auf dem Gebiet des Erbrechts.

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