Entziehung der Erlaubnis als Folge einer Unfallflucht setzt einen Sachschaden in Höhe von mindestens 2500 € netto voraus

17. Oktober 2018, Allgemein, Ordnungswidrigkeit, Strafrecht, Verkehrsrecht

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt, nach einem aktuellen Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth, voraus, dass ein Sachschaden in Höhe von mindestens 2.500 € netto entstanden ist.

Nach den Ausführungen des Gerichts ist erst ab einem solchen Betrag ein Sachschaden von bedeutendem Wert im Sinne von § 69 Abs. 2 Nummer 3 StGB gegeben.

Der frühere Mindestbetrag in Höhe von 1.800 € netto ist nicht mehr gerechtfertigt. Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nummer 3 StGB angeordneten Gleichsetzung des bedeutenden Sachschadens mit der Tötungsbeziehung nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten Jahren andererseits, ist im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügigere Anpassung der Wertgrenze nach oben vorzunehmen. Überdies müssen auch die Einkommensentwicklung und die Kosten für die Beseitigung der Unfallfolgen mit in die Abwägung einzubeziehen.

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