Das Reißverschlussverfahren vor Engstellen führt nicht nur im täglichen Straßenverkehr regelmäßig zu Problemen in der Ausführung, oft kommt es dabei auch zu Unfällen.
Dabei stellt sich natürlich immer die Frage, wer für einen solchen Unfall dann haften muss. Nunmehr hatte das OLG München entschieden, dass bei einem Zusammenstoß der Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung zulasten des Spurwechslers spricht. Damit erhöht sich die Betriebsgefahr des spurwechselnden Pkw durch den Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung erheblich, wenn dieser die Spur wechselt, obwohl eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen ist.
Ein solcher Anscheinsbeweis kann natürlich im Einzelfall erschüttert werden, die Beweislast trägt dann allerdings der Fahrer des spurwechselnden Pkw. Kann der Unfallhergang nicht aufgeklärt werden, verbleibt es beim Anscheinsbeweis zulasten des Spurwechslers.
Beim Reißverschlussverfahren muss sich der die Spur wechselnde Fahrer daher stets vergewissern, dass der andere Verkehrsteilnehmer ihn auch gesehen hat und ihm entsprechend Platz zum Spurwechsel einräumt.
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