Schon bei einmaligem Konsum harter Drogen, beispielsweise Kokain, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

16. Februar 2022, Allgemein, Ordnungswidrigkeit, Strafrecht, Verkehrsrecht

Jedem ist bekannt, dass die Relation von Drogen und Straßenverkehr nicht erlaubt ist. Aber den wenigsten ist bekannt, dass bereits der Konsum harter Drogen dazu führen kann, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, selbst wenn der Konsum nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr steht. Es ist schon ausreichend, einmal harte Drogen zu nehmen, vollkommen unabhängig davon, ob man dann berauscht ein Kraftfahrzeug führt.

Dabei ist unerheblich, wie der Konsum zutage tritt. Auch ein Zufallsfund kann insoweit ausreichend sein, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet.

Nicht selten versuchen die Betroffenen in diesen Fällen zu behaupten, dass der Drogenkonsum unbewusst geschehen wäre. Die Anforderungen der Rechtsprechung an einen derartigen Sachvortrag sind allerdings extrem hoch. Der Betroffene hätte darzulegen, bei welcher Gelegenheit der unbewusste Drogenkonsum stattgefunden haben soll auch warum das unvermeidbar war. Insbesondere ist auch zu prüfen, warum der Betroffene dann keine Auswirkungen verspürt haben will.

Häufig steht die Einlassung aber auch im Widerspruch zu den festgestellten Drogenabbauprodukten. Über entsprechende Analysen ist feststellbar, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Ein derartiger Sachvortrag, man habe unbewusst harte Drogen genommen, kann auch dadurch widerlegt werden, dass die entsprechende Analyse einen gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum nachweist.

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