Dem Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners zu gewähren

25. September 2018, Allgemein, Ordnungswidrigkeit, Strafrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Mit einem Verkehrsunfall geht oft nicht nur eine zivilrechtliche Auseinandersetzung einher, sondern es folgt oft auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Auch bei diesem Ordnungswidrigkeitenverfahren geht es letztendlich um die Schuld des jeweiligen Betroffenen.

Das Amtsgericht Bad Saulgau hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens auch in diesem Verfahren Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners erhalten muss. Während in zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen die Beiziehung derartiger Verfahrensakten aus dem Ordnungswidrigkeitenverfahren üblich ist und der Betroffene zu diesem Zwecke problemlos regelmäßig Einsicht in die Verfahrensakte des Unfallgegners erhält, darf für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nichts anderes gelten. Der Betroffene hat ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht dahingehend, als dass sich aus der Bußgeldakte des Unfallgegners Umstände ergeben können, die ihn selbst entlasten. Daher ist die Akteneinsicht zu gewähren.

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