Handy am Steuer, das wird teuer?!

3. April 2019, Allgemein, Ordnungswidrigkeit, Verkehrsrecht

In einer aktuellsten Entscheidung gab das OLG Celle im Beschlussverfahren der Klage eines Betroffenen statt, welcher sich gegen eine Geldbuße in Höhe von 100 € zur Wehr setzte, weil er bei einer Autofahrt mit einem Mobiltelefon in der Hand von der zuständigen Polizei erwischt wurde.

Das erstinstanzliche Amtsgericht war der Auffassung, dass der neugefasste § 23 Abs. 1a StVO erfüllt wäre, da ein schlichtes in den Händen halten eines Mobilgerätes ausreichen würde, um den Ordnungswidrigkeitentatbestand zu erfüllen.

 

Der Betroffene war der Auffassung, dass er sein Handy nur in der Hand hielt, aber nicht benutzte, und daher auch nicht abgelenkt war und insofern auch keinen Verkehrsverstoß begangen habe. Er ging gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vor und erhielt Recht.

Die Frage, ob nach dem neugefassten § 23 Abs. 1a StVO bereits das bloße Halten eines elektronischen Gerätes ausreicht, um den Bußgeldtatbestand zu verwirklichen, ist in der Fachliteratur äußerst umstritten und wurde bislang – soweit ersichtlich – obergerichtlich noch nicht entschieden.

Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt begeht der Führer eines Kraftfahrzeuges keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Vielmehr muss eine Benutzung des elektronischen Gerätes hinzukommen; das bloße Halten ist nicht ausreichend.

Das Oberlandesgericht machte seine Entscheidung am Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO fest:

Danach darf, wer ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, „nur benutzen, wenn (…) hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird (…)“.

 

  • 23 Abs. 1a StVO regelt also, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt erlaubt ist, und verbietet ausdrücklich das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck („hierfür“). Fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Benutzung, so unterfällt auch das reine Aufnehmen oder Halten nicht dem Verbot.

Deshalb ist allein das Aufnehmen oder Halten des Geräts nicht als ein „Benutzen“ im Sinne dieser Vorschrift ausmachen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Fahrer das Gerät aufnimmt, um es zum Zwecke der Kommunikation, Information oder Organisation zu bedienen und damit zu benutzen.

 

In Ihrem Schadensfall steht Ihnen die Kanzlei WBK als verlässlicher Partner beratend zur Seite und setzt Ihre Interessen für Sie durch.

Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht