Dauerhaftes Hundegebell muss unterbunden werden

16. September 2018, Allgemein, Mietrecht, Ordnungswidrigkeit, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Hundehalter muss langanhaltendes und häufiges Hundegebell zur Nachtzeit unterbinden und tagsüber auf 60 Minuten begrenzen.

In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich eine größere Anzahl von Bewohnern eines Dorfes seit Jahren über langanhaltendes und häufiges Hundegebell tagsüber und nachts. Die Intensität des Hundegebells wurde zudem dadurch verstärkt, dass sich das Grundstück in einem Tal befand. Die zuständige Behörde ordnete schließlich gegenüber dem Grundstückseigentümer und Hundehalter an, dass in der Nachtruhezeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Hundegebell komplett zu unterbinden und in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr das Hundegebell auf ein Höchstmaß von 60 Minuten täglich zu begrenzen sei. Der Hundehalter war damit nicht einverstanden und schaltete daher das Verwaltungsgericht ein. Seiner Meinung nach sei es unzulässig anzuordnen, Hundegebell vollständig unterbinden zu müssen.

Die Anordnung der Behörde sei, nach Auffassung des entscheidenden Gerichts, aber rechtmäßig. Das langanhaltende und häufige Hundegebell stelle eine erhebliche Belästigung der Nachbarn und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Nicht nur sei das Gebell möglicherweise gesundheitsschädigend. Es sei zudem ordnungswidrig. Lautes Hundegebell sei aufgrund seiner Eigenart als ungleichmäßiges, lautes Geräusch grundsätzlich geeignet, das körperliche Wohlbefinden eines Menschen zu beeinträchtigen. Für die Frage, ob Hundegebell belästigend ist, komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Grenzwerte der TA-Lärm oder einschlägiger VDI-Richtlinien eingehalten seien. So könne selbst dann eine erhebliche Belästigung der Nachbarn vorliegen, wenn die Grenzwerte deutlich unterschritten seien.

Nach Auffassung des Gerichts habe die Behörde auch nicht jegliches Hundegebell untersagen wollen, sondern nur das belästigende, nämlich ausdauernde und häufige Bellen. Die Anordnung sei daher so zu verstehen, dass in der Nachtzeit kein belästigendes Gebell vom Grundstück ausgehen dürfe und tagsüber höchstens für 60 Minuten ständig und häufig gebellt werden dürfe. Gelegentliches Bellen müsse von den Nachbarn regelmäßig hingenommen werden.

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