Die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung rechtfertigt allein kein Absehen von einem Fahrverbot

14. November 2018, Allgemein, Ordnungswidrigkeit, Strafrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht

Insbesondere dann, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes droht, mit dem natürlich auch erhebliche Einschränkungen der individuellen Fortbewegungsmöglichkeit verbunden sind, sind Führerschein habe bemüht, das drohende Fahrverbot abzuwenden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann im Einzelfall von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn eine Vielzahl von zugunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte gegeben sind, die eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen.

Das OLG Bamberg hat vorliegend entschieden, dass alleine die Teilnahme des Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Schulung noch nicht ausreichend ist anzunehmen, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Zwar könne die Teilnahme als Zeichen für Einsicht und Reue gewertet werden, aber die Zielrichtung und Intensität des bußgeldrechtlichen Fahrverbotes sind mit denjenigen einer verkehrspsychologischen Schulung nicht vergleichbar.

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