Steuerliche Aspekte sind in einem Erbfall von wesentlicher Bedeutung. Neben den Steuerfreibeträgen, die je nach Angehörigenverhältnis bemessen werden, sind auch sonstige Privilegierungen und Befreiungstatbestände zu berücksichtigen.
Der Wichtigste darunter ist wohl die Nutzung des geerbten Familienheims durch den Erben. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf findet die Steuerbefreiung allerdings keine Anwendung, wenn das geerbte Familienheim erst 18 Monate nach dem Tod des Erblassers vom Erben bezogen wird. Die steuerliche Privilegierung greife nur dann, wenn das Objekt unverzüglich nach dem Erbfall weiter genutzt werde.
Insbesondere, wenn der Erbe sich sehr zeitverzögert um die Räumung und Renovieren des Objektes kümmert, sei dies ihm daher selbst anzulasten. Hat die geerbte Immobilie erheblichen Renovierungs- und Instandhaltungsbedarf, müsste der Erbe unmittelbar nach dieser Kenntniserlangung reagieren. Auch beim Ausräumen der Wohnung müsste im Zweifelsfall ein Unternehmer beauftragt werden, wenn hierfür beim Erben selbst nur wenig Zeitkontingent zur Verfügung stehen sollte. Ebenso die Bestellung von notwendigen Einrichtungsgegenständen, wie zum Beispiel einer Küche, müsste in Anbetracht aller Umstände rechtzeitig erfolgen.
Die Entscheidung macht deutlich, dass sich der Erbe früh dazu entschließen muss, ob und unter welchen Umständen er das geerbte Familienheim weiter nutzt. Ergeben sich notwendige Arbeiten für die Durchführung der Räumung oder entsprechender Reparaturen und Instandsetzungen, so sind diese ebenfalls zügig zu erledigen.
Anderenfalls läuft der Erbe Gefahr, dass die Weiternutzung nicht mehr als unverzüglich angesehen wird und damit die Steuerbefreiung wegfällt. Dies kann – je nach Zusammensetzung und Wert der übrigen Nachlassgegenstände – dazu führen, dass ein beträchtlicher Steueranspruch entsteht, der mitunter sogar dazu führen kann, dass die Immobilie veräußert werden muss.
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Nach der im deutschen Erbrecht geltenden Universalsukzession treten die Erben eines Verstorbenen umfassend in dessen Rechtsstellung ein, d. h. sie übernehmen vollständig dessen Rechte und Pflichten.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten seine Bank- und sonstigen Geldgeschäfte nicht selbst erledigt, sondern ein von ihm beauftragter Dritter, kann es für die Erben von enormer Bedeutung sein, hierüber auch entsprechende Auskunftsrechte zu erlangen.
In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Braunschweig kürzlich entschieden, dass ein Sohn, der sich um die Bankangelegenheiten seiner Mutter kümmerte, nach deren Tod den Miterben gegenüber nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung über die vorgenommenen Geschäfte verpflichtet ist.
In dem betreffenden Fall hatte der Sohn für seine verstorbene Mutter zu deren Lebzeiten die Bankgeschäfte getätigt. Hierfür hatte er eine Bankvollmacht sowie eine darüberhinausgehende Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflegebedürftigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit. Die Tochter der Verstorbenen verlangte nach dem Tod ihrer Mutter zunächst Auskunft und Rechnungslegung von ihrem Bruder.
Für die Frage, ob die Mutter ihren Sohn rechtsverbindlich mit ihren Bankgeschäften beauftragt hatte, kam es nach Ansicht der Richter maßgeblich nicht auf die Bankvollmacht oder die Vorsorgevollmacht als solche an. Ausschlaggebend war hingegen die wirtschaftliche Bedeutung der Geschäfte, die allerdings erst dann angenommen werden konnte, als die Vollmachtgeberin pflege- und betreuungsbedürftig geworden war.
Davor sei es ihr nach Aussage der Zeugen und nach Überzeugung der Richter möglich gewesen, die Tätigkeit des Sohnes zu überwachen und hierauf Einfluss zu nehmen, wie auch ihre Geschäfte selbst zu erledigen. Mit Eintritt der Pflegebedürftigkeit sei dies dann allerdings nicht mehr der Fall gewesen.
Somit sei jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von einem rechtsverbindlichen Auftragsverhältnis auszugehen, welches auch entsprechende Auskunftspflichten und Rechnungslegungspflichten für den Auftragnehmer, also den Sohn, bedeute. Für den Zeitraum vor Auftragserteilung beschränke sich der Anspruch der Erben nur auf die Erteilung von Auskünften, eine zusätzliche schriftliche Abrechnung könne nicht gefordert werden.
Die Entscheidung ist durchaus von erheblicher Bedeutung, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Erteilung von Vorsorgevollmachten immer stärker zunimmt. Die betreffenden Personen sollten darauf hingewiesen werden, dass damit jedenfalls ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit von einer rechtsverbindlichen Auftragserteilung auszugehen ist und dies für den Vollmachtnehmer zu erheblichen Rechenschaftspflichten führt.
Es muss deshalb im Vorfeld gut überlegt werden, ob eine solche Vollmachtserteilung dann auch tatsächlich angenommen wird oder ob der potenzielle Vollmachtnehmer die sich daraus ergebenden Pflichten nicht doch eher scheut. Für den Vollmachtgeber ist dies auch ein guter Gradmesser dafür, ob es die gewählte Person mit der Übernahme der Verpflichtungen auch wirklich ernst meint.
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Der Erblasser kann in seinem Testament auch regeln, dass bestimmte Verwandte von der Erbfolge auszuschließen sind. Dabei kann er sich auf eine sogenannte Negativtestierung beschränken. Von einem negativen Testament spricht man dann, wenn das Testament keine positive Regelung zur Erbfolge enthält, sondern lediglich eine oder mehrere Personen von der Erbfolge ausschließt. Die positive Bestimmung eines Erben, also die klare Benennung, führt automatisch dazu, dass all diejenigen gesetzlichen Erben, die nicht ausdrücklich zur Erbfolge berufen sind, von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Eine solche positive Anordnung über die Erbfolge ist nach dem Gesetz nicht erforderlich. Wer schließlich bei einem Negativtestament letztlich Erbe werden kann, muss durch Auslegung des Testamentes ermittelt werden.
In einem vom OLG Stuttgart im Jahr 2020 entschiedenen Fall hatte die Erblasserin, die ledig und kinderlos verstarb, in ihrem Testament verfügt, dass alle Verwandten und angeheirateten Verwandten von der Erbfolge auszuschließen seien, weil diese sie feindselig behandelt hätten. Ihr einziger Bruder war der Ansicht, Alleinerbe zu sein, auch ihn habe das von der Erblasserin im Testament beschriebene Schicksal schwer getroffen und er habe zu seiner Schwester bis zu deren Tod einen guten Kontakt unterhalten.
Das Gericht teilte die Auffassung des Bruders der Verstorbenen und stellte diesem einen Erbschein als Alleinerben aus. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Anordnung über den Ausschluss der Verwandten auslegungsbedürftig sei. Der Kreis, der mit dieser Regelung erfassten Personen sei entsprechend näher zu konkretisieren. Dabei müsse allerdings mit Zurückhaltung vorgegangen werden, was die Feststellung anbelangt, die Erblasserin habe ohne Ausnahme alle Verwandten enterben wollen.
Es sei nämlich zu beachten, dass – nach einem allgemeinen Erfahrungssatz – ein Erblasser typischerweise das Erbrecht eines Verwandten dem Erbrecht des Fiskus vorzieht, welches beim Ausschluss aller Verwandten von der Erbfolge eintreten würde.
Unter Berücksichtigung dessen war eine Enterbung des Bruders nicht gewollt, insbesondere deshalb nicht, weil er von dem im Testament genannten Motiv der Erblasserin, offenkundig nicht erfasst war, da er zur Erblasserin bis zu deren Tod nachweislich ein gutes Verhältnis hatte.
Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht interessant:
Zum einen wird nochmals ausdrücklich hervorgehoben, dass auch ein bloßes Negativtestament wirksam errichtet werden kann und keine positive Benennung eines bestimmten Erben erforderlich ist.
Umgekehrt macht die Entscheidung aber auch deutlich, dass selbst bei einer solchen Negativanordnung ein erhebliches Auslegungsbedürfnis und eine nicht von der Hand zu weisende Unsicherheit besteht.
Es macht deshalb durchaus Sinn, beide Aspekte dieser Entscheidung in die Formulierung einer letztwilligen Verfügung einfließen zu lassen, das heißt einerseits konkret bestimmte Personen, denen man ein Erbrecht absprechen möchte, zu benennen, andererseits aber dann auch positiv klar festzulegen, wer stattdessen Erbe werden soll.
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Nicht immer ist beim Ableben einer Person sichergestellt, dass die Erben ohne weiteres ermittelt werden können. Dann kommen oft spezielle Erbenermittler zum Einsatz. In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, wer auf die Ermittlungsergebnisse jeweils Anspruch hat.
Aus rechtlicher Sicht wird bei unbekannten Erben zunächst über das Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestimmt. Wenn auch dieser die Erben nicht selbst ermitteln kann, wird oft ein privater Ermittler eingeschaltet.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts München hat jedoch der Nachlasspfleger keinen Anspruch auf die Ermittlungsergebnisse dieses privaten Ermittlers, sondern allenfalls die von diesem ermittelten Erben. Nach Ansicht der Richter besteht weder ein Auskunfts- noch ein Herausgabeanspruch.
Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass Nachlasspfleger und Erbenermittler kein direktes Vertragsverhältnis miteinander eingehen. Der Nachlasspfleger erteile dem Erbenermittler nur mittels einer Vollmacht Zugang zu Daten, damit dieser seine Ermittlungstätigkeit aufnehmen könne. Eine Pflicht, die Ermittlungsergebnisse dem Nachlasspfleger oder dem Nachlassgericht zu überlassen, ergebe sich daraus nicht.
Der Ermittler wendet sich typischerweise vielmehr an die von ihm aufgefundenen Erben. Ausschließlich diesen gegenüber macht er die Offenlegung seiner Erkenntnisse vom Abschluss einer Vergütungs- oder Abtretungsvereinbarung abhängig.
Die Entscheidung kann durchaus einiger Kritik begegnen, weil die rechtliche Sichtweise dahingehend, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Nachlasspfleger und dem Ermittler nicht zustande komme, nicht zwingend ist, schließlich hat der Nachlasspfleger den Erbenermittler auch eingeschalten.
Demgegenüber muss aber berücksichtigt werden, dass mit Auffinden der Erben die Nachlasspflegschaft endet, weil diese nur angeordnet wird, wenn die Erben bis dahin nicht bekannt sind. Es ist dann auch damit zu rechnen, dass sich die ermittelten Erben von sich aus an das Nachlassgericht wenden.
Hierbei hat der Erbenermittler insoweit ein Druckmittel gegenüber den Erben, als dass diese ohne die ermittelten Informationen nicht in der Lage sind, ihre Existenz beim zuständigen Nachlassgericht zu beweisen. Hierdurch wird auch sichergestellt, dass der Ermittler für seine Arbeit eine entsprechende Vergütung erhält. Insgesamt kann man damit also die Rechtsauffassung des Gerichtes dennoch als sachgerecht erachten.
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Personen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, weil sie in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sind, bekommen vom Gericht einen Betreuer gestellt. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, noch zu Zeiten der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit eine entsprechende Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht) zu errichten, in der eine Person bevollmächtigt wird.
Wenn die bevollmächtigte Person oder der Betreuer im Testament auftauchen, stellt sich dann schnell die Frage nach der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Dies rührt daher, dass bei angenommener (teilweiser) Geschäftsunfähigkeit oft auch an der Testierfähigkeit zu zweifeln ist.
Wurde die Person über eine Vorsorgevollmacht festgelegt, bestehen insoweit weniger Bedenken, da die Bevollmächtigung noch zu Zeiten der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit erfolgt ist und somit nicht ausgeschlossen ist, dass das Testament auch aus dieser Zeit stammt.
Anders hingegen ist die Situation beim gerichtlich bestellten Betreuer, wenn es sich dabei um einen Berufsbetreuer handelt, zu dem keine weitere familiäre oder freundschaftliche Verbindung bestand, bevor er die Betreuung übernommen hat. Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle zu einem solchen Fall, ist das Testament aufgrund der entsprechenden Testierunfähigkeit des Erblassers somit meist unwirksam.
Daneben besteht auch noch die Möglichkeit, dass das Testament wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist. Dies wird durch § 14 Abs. 5 Heimgesetz begründet: Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern eines Heims ist es untersagt, sich – neben der vom Träger erbrachten Vergütung – von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Einzige Ausnahme, wenn es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
Diese Einschränkung müsse analog auch bei der Betreuung gelten, so die Richter. Sie begründeten dies damit, dass das Näheverhältnis zwischen Betreuer und Betreuten vergleichbar ist zu dem zwischen Heimbewohnern und Pflegepersonal. Dies rechtfertige zwar keine entsprechende Anwendbarkeit des Heimgesetzes, für die Beurteilung der Frage einer möglichen Sittenwidrigkeit käme diesem Umstand aber gesteigerte Bedeutung zu.
Gestützt wird diese Ansicht auch auf dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes, welcher ebenfalls ein Verbot von letztwilligen Zuwendungen an berufliche Betreuer vorsieht. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass ein Ausnutzen der gerichtlich verliehenen Vertrauensstellung und die Einflussnahme auf die eben leicht beeinflussbaren, betreuten Personen hier gesteigerte Missbrauchsgefahr biete.
Im entschiedenen Fall kam auch noch hinzu, dass der Notar nicht als Berater des Betreuten fungierte, sondern vom Betreuer beauftragt worden war. Hierdurch kam es zu einem weiteren Missverhältnis.
Der vom OLG Celle entschiedene Fall ist durchaus vergleichbar mit den Fällen von Erbschleichertum, bei dem Personen ebenfalls versuchen, das Vertrauen von leicht beeinflussbaren Menschen zu gewinnen, um sich auf diesem Wege üppige vermögenswerte Leistungen versprechen zu lassen, dies entweder noch zu Lebzeiten oder aber gerichtet auf den Todesfall.
Hier gilt im Grunde nichts anderes, was die Frage der Sittenwidrigkeit anbelangt. Allerdings ist der Nachweis wesentlich schwieriger, da die Grundkonstellation aufgrund der fehlenden öffentlichen Beauftragung zur Wahrnehmung der Interessen der betreuten Person nicht derart strenge Vorgaben aufweist.
Dennoch bietet sich insgesamt an, regelmäßig zu überprüfen, ob die vom künftigen Erblasser errichteten letztwilligen Verfügungen auch tatsächlich auf entsprechender freiwilliger Entscheidung beruhen oder ob gegebenenfalls sogar durch unlautere Mittel solche testamentarischen Verfügungen erst erwirkt wurden.
Es sollte dann noch zu Lebzeiten der betreffenden Person versucht werden, hiergegen vorzugehen. Nach dem Versterben stellt sich die Situation nämlich wesentlich schwieriger dar, weil auch die betreffende Person hierzu überhaupt nicht mehr befragt werden kann.
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Im Rahmen der Testierfreiheit können die Erblasser einzelnen Personen bestimmte Gegenstände zuwenden. Man spricht in einem solchen Fall von einem Vermächtnis. Trifft der Erblasser bei der Errichtung seines Testamentes eine solche Verfügung, wird er meist die Absicht haben, den betreffenden Vermächtnisgegenstand auch bis zu seinem Ableben im Vermögen zu behalten, sodass die Erfüllung des Vermächtnisses sichergestellt ist.
Allerdings gibt es immer wieder Fälle, in denen sich der Vermächtnisgegenstand zum Zeitpunkt des Todesfalles doch nicht mehr im Nachlass befindet, also entweder verschenkt, anderweitig weggegeben oder verkauft wurde. Auch die Zerstörung des Vermächtnisgegenstandes ist denkbar.
Für die betreffende Person, die im Testament mit dem Vermächtnis bedacht wurde, stellt sich dann die Frage, ob sie Anspruch auf Wertersatz oder etwa einen Verkaufserlös hat. Das OLG Koblenz hat in einem jüngst hierzu entschiedenen Fall allerdings nochmals bestätigt, dass das Vermächtnis unwirksam ist, wenn der zugewandte Gegenstand nicht mehr Bestandteil des Nachlasses ist.
Grundsätzlich hat der Vermächtnisnehmer nämlich nur Anspruch auf den Vermächtnisgegenstand selbst. Ist dieser nicht mehr vorhanden, können die Erben diesen Gegenstand nicht mehr herausgeben. Es liegt also ein Fall der Unmöglichkeit vor.
Nur in Ausnahmefällen ist es denkbar, dass dem Vermächtnisnehmer beispielsweise ein Anspruch auf den Verkaufserlös oder etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Zerstörung des Vermächtnisgegenstandes zusteht.
Hierzu ist es aber erforderlich, dass sich aus der testamentarischen Anordnung ergibt, dass der Wille des Erblassers nicht nur dahin geht, den konkreten Gegenstand an die bedachte Person zu geben, sondern dem Vermächtnisnehmer ein wirtschaftlicher Wert als solcher zugewandt werden soll.
Nur dann, wenn sich aus den Ausführungen zum Vermächtnis ergibt, dass im Vordergrund ein bestimmter wirtschaftlicher Wert steht, der konkret durch den benannten Gegenstand verwirklicht sein soll, ließe sich daraus schließen, dass dem Vermächtnisnehmer gegebenenfalls auch ein Verkaufserlös oder ein Schadensersatzanspruch ersatzweise zustehen soll, wenn der Gegenstand selbst nicht mehr vorhanden ist.
Bei der Abfassung einer testamentarischen Verfügung und der Anordnung eines Vermächtnisses ist deshalb besonderes Augenmerk auf die Formulierung zu richten.
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Der Erbe tritt mit Annahme der Erbschaft vollumfänglich in die Rechtsposition der verstorbenen Person ein. Dies bedeutet, dass er nicht nur deren Vermögen erbt, sondern eventuell auch bestehende Verbindlichkeiten. Es ist also durchaus möglich, dass man einen überschuldeten Nachlass erbt und dann aus anderen Geldmitteln für Ausgleich sorgen muss. Grundsätzlich ist es gesetzlich so geregelt, dass ein Erbe unbeschränkt haftet. Unbeschränkt heißt, er haftet zusätzlich zur Erbschaft auch mit seinem eigenen Vermögen.
Diese Rechtsfolge möchten die Erben typischerweise umgehen und nicht noch für fremde Schulden haften müssen. Mithilfe der Nachlassverwaltung, des Nachlassinsolvenzverfahrens und der sogenannten Dürftigkeitseinrede ist eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass eingeschränkt möglich, d. h. Erben würden dadurch nur noch mit dem Nachlass haften.
Weitreichender ist demgegenüber die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und somit nicht als Rechtsnachfolger des Verstorbenen einzutreten. Dies muss allerdings innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgen. Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Todesfall und der möglichen Berufung zum Erben.
Doch auch die Ausschlagung des Erbes kann – ebenso wie die Annahme –angefochten werden, insbesondere wenn man sich über wesentliche Tatsachen geirrt hat. Dazu zählen auch falsche Annahmen über die Zusammensetzung des Nachlasses, darunter seine Überschuldung.
In einer aktuellen Entscheidung bestätigt das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass auch bei der irrtümlichen Vorstellung, der Nachlass wäre überschuldet, der ausschlagende Erbe das Recht zur Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung hat und somit das Erbe doch noch annehmen kann.
Neben Form und fristgerechter Ausübung des Anfechtungsrechtes, muss der Irrtum aber einen konkreten Bezug aufweisen und nach Aktiva und Passiva – also Vermögen und Kapital – differenzierbar sein. Ausreichend sei hingegen nicht, wenn die Ausschlagung der Erbschaft auf rein spekulativer, ungesicherter Grundlage erfolgte, da man somit das Risiko des Irrtums einging.
Im konkreten Fall war nach Mitteilung des Nachlassgerichtes an den Erben der Wert des Nachlasses nicht bekannt und die Bestattung des Erblassers wurde aus öffentlichen Mitteln gezahlt. Dies waren nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Düsseldorf hinreichende Anknüpfungspunkte dafür, von einer Überschuldung des Nachlasses auszugehen. Sogar die Polizei, die den Verstorbenen in seiner Wohnung auffand, hatte gegenüber dem Anfechtenden unmissverständlich erklärt, der Nachlass sei überschuldet. Diese Annahmen stellte sich später allerdings als unzutreffend heraus.
Bevor ein Erbe angenommen oder ausgeschlagen wird, sollte trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit zur Anfechtung, besonders sorgfältig geprüft werden, wie sich der Nachlass zusammensetzt. Auch sollten diese Ermittlungen umfassend dokumentiert werden. Für den Fall einer späteren Anfechtung, kann so genau dargelegt werden, dass man sich auf einer hinreichend präzisen Grundlage über die Tatsachen geirrt hat und nicht lediglich vage Vorstellungen ausschlaggebend waren.
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Für Erben ist es wichtig, ihre Legitimation ausreichend nachweisen zu können. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht durch andere öffentliche Urkunden (beispielsweise ein notarielles Testament) nachgewiesen werden kann, dass man Rechtsnachfolger einer verstorbenen Person ist.
Als öffentliches Legitimationspapier gilt dann typischerweise der vom Nachlassgericht auf entsprechenden Antrag hin ausgestellte Erbschein. Immer häufiger wird dieser allerdings nur maschinell ausgefertigt, was zu Problemen führen kann. Manche Institutionen oder Einrichtungen, akzeptieren diesen maschinell erstellten Erbschein jedoch nicht, da sie Zweifel an der Echtheit erheben, auch wenn sie diese nicht genau begründen können.
In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass auch eine maschinelle Ausfertigung eines Erbscheins als beglaubigte Abschrift des Originals gilt. Ein Originalsiegel oder eine Unterschrift ist deshalb nicht erforderlich, um die Echtheit des Dokumentes zu belegen.
Nach Ansicht des Gerichtes können durch die Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erstellt werden. Insbesondere Abschriften müssten auf Verlangen der antragstellenden Person auch beglaubigt werden. Für die maschinelle Ausfertigung reiche es allerdings, wenn auch der Name nur maschinenschriftlich wiedergegeben wird und sich die ausführende Stelle aus dem Beglaubigungsvermerk ergibt. Weitere Voraussetzungen seien nicht zu beachten.
Die Entscheidung macht deutlich, dass die Vorgaben für eine zum Beweis vorgelegte Ausfertigung des Erbscheins nicht allzu hoch zu bewerten sind. Es genügt bereits eine maschinelle Ausfertigung mit einem darin vorgesehenen Beglaubigungsvermerk. Auch eine Originalunterschrift ist nicht erforderlich.
Dies erleichtert die Handhabung im Rechtsverkehr deutlich, wirft aber auch Probleme auf, da dann eine maschinelle Ausfertigung kaum noch von einer bloßen Kopie unterschieden werden kann.
Letztlich sind die Erklärungsadressaten, denen ein solches Legitimationspapier vorgelegt wird, dann nur noch auf eine inhaltliche Prüfung verwiesen. Die Echtheit des vorgelegten Dokumentes können sie kaum noch hinterfragen.
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