Der Betreuer als Erbe im Testament

12. September 2021, Betreuungsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht

Symbolbild © Andrea Piacquadio

Personen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, weil sie in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sind, bekommen vom Gericht einen Betreuer gestellt. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, noch zu Zeiten der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit eine entsprechende Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht) zu errichten, in der eine Person bevollmächtigt wird.

Wenn die bevollmächtigte Person oder der Betreuer im Testament auftauchen, stellt sich dann schnell die Frage nach der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Dies rührt daher, dass bei angenommener (teilweiser) Geschäftsunfähigkeit oft auch an der Testierfähigkeit zu zweifeln ist.

Wurde die Person über eine Vorsorgevollmacht festgelegt, bestehen insoweit weniger Bedenken, da die Bevollmächtigung noch zu Zeiten der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit erfolgt ist und somit nicht ausgeschlossen ist, dass das Testament auch aus dieser Zeit stammt.

Anders hingegen ist die Situation beim gerichtlich bestellten Betreuer, wenn es sich dabei um einen Berufsbetreuer handelt, zu dem keine weitere familiäre oder freundschaftliche Verbindung bestand, bevor er die Betreuung übernommen hat. Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle zu einem solchen Fall, ist das Testament aufgrund der entsprechenden Testierunfähigkeit des Erblassers somit meist unwirksam.

Daneben besteht auch noch die Möglichkeit, dass das Testament wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist. Dies wird durch § 14 Abs. 5 Heimgesetz begründet: Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern eines Heims ist es untersagt, sich – neben der vom Träger erbrachten Vergütung – von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Einzige Ausnahme, wenn es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

Diese Einschränkung müsse analog auch bei der Betreuung gelten, so die Richter. Sie begründeten dies damit, dass das Näheverhältnis zwischen Betreuer und Betreuten vergleichbar ist zu dem zwischen Heimbewohnern und Pflegepersonal. Dies rechtfertige zwar keine entsprechende Anwendbarkeit des Heimgesetzes, für die Beurteilung der Frage einer möglichen Sittenwidrigkeit käme diesem Umstand aber gesteigerte Bedeutung zu.

Gestützt wird diese Ansicht auch auf dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes, welcher ebenfalls ein Verbot von letztwilligen Zuwendungen an berufliche Betreuer vorsieht. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass ein Ausnutzen der gerichtlich verliehenen Vertrauensstellung und die Einflussnahme auf die eben leicht beeinflussbaren, betreuten Personen hier gesteigerte Missbrauchsgefahr biete.

Im entschiedenen Fall kam auch noch hinzu, dass der Notar nicht als Berater des Betreuten fungierte, sondern vom Betreuer beauftragt worden war. Hierdurch kam es zu einem weiteren Missverhältnis.

Der vom OLG Celle entschiedene Fall ist durchaus vergleichbar mit den Fällen von Erbschleichertum, bei dem Personen ebenfalls versuchen, das Vertrauen von leicht beeinflussbaren Menschen zu gewinnen, um sich auf diesem Wege üppige vermögenswerte Leistungen versprechen zu lassen, dies entweder noch zu Lebzeiten oder aber gerichtet auf den Todesfall.

Hier gilt im Grunde nichts anderes, was die Frage der Sittenwidrigkeit anbelangt. Allerdings ist der Nachweis wesentlich schwieriger, da die Grundkonstellation aufgrund der fehlenden öffentlichen Beauftragung zur Wahrnehmung der Interessen der betreuten Person nicht derart strenge Vorgaben aufweist.

Dennoch bietet sich insgesamt an, regelmäßig zu überprüfen, ob die vom künftigen Erblasser errichteten letztwilligen Verfügungen auch tatsächlich auf entsprechender freiwilliger Entscheidung beruhen oder ob gegebenenfalls sogar durch unlautere Mittel solche testamentarischen Verfügungen erst erwirkt wurden.

Es sollte dann noch zu Lebzeiten der betreffenden Person versucht werden, hiergegen vorzugehen. Nach dem Versterben stellt sich die Situation nämlich wesentlich schwieriger dar, weil auch die betreffende Person hierzu überhaupt nicht mehr befragt werden kann.

 

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