Wer hat Anspruch auf die Ergebnisse des Erbenermittlers?

16. September 2021, Erbrecht, Vertragsrecht

Symbolbild © Markus Winkler

Nicht immer ist beim Ableben einer Person sichergestellt, dass die Erben ohne weiteres ermittelt werden können. Dann kommen oft spezielle Erbenermittler zum Einsatz. In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, wer auf die Ermittlungsergebnisse jeweils Anspruch hat.

Aus rechtlicher Sicht wird bei unbekannten Erben zunächst über das Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestimmt. Wenn auch dieser die Erben nicht selbst ermitteln kann, wird oft ein privater Ermittler eingeschaltet.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts München hat jedoch der Nachlasspfleger keinen Anspruch auf die Ermittlungsergebnisse dieses privaten Ermittlers, sondern allenfalls die von diesem ermittelten Erben. Nach Ansicht der Richter besteht weder ein Auskunfts- noch ein Herausgabeanspruch.

Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass Nachlasspfleger und Erbenermittler kein direktes Vertragsverhältnis miteinander eingehen. Der Nachlasspfleger erteile dem Erbenermittler nur mittels einer Vollmacht Zugang zu Daten, damit dieser seine Ermittlungstätigkeit aufnehmen könne. Eine Pflicht, die Ermittlungsergebnisse dem Nachlasspfleger oder dem Nachlassgericht zu überlassen, ergebe sich daraus nicht.

Der Ermittler wendet sich typischerweise vielmehr an die von ihm aufgefundenen Erben. Ausschließlich diesen gegenüber macht er die Offenlegung seiner Erkenntnisse vom Abschluss einer Vergütungs- oder Abtretungsvereinbarung abhängig.

Die Entscheidung kann durchaus einiger Kritik begegnen, weil die rechtliche Sichtweise dahingehend, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Nachlasspfleger und dem Ermittler nicht zustande komme, nicht zwingend ist, schließlich hat der Nachlasspfleger den Erbenermittler auch eingeschalten.

Demgegenüber muss aber berücksichtigt werden, dass mit Auffinden der Erben die Nachlasspflegschaft endet, weil diese nur angeordnet wird, wenn die Erben bis dahin nicht bekannt sind. Es ist dann auch damit zu rechnen, dass sich die ermittelten Erben von sich aus an das Nachlassgericht wenden.

Hierbei hat der Erbenermittler insoweit ein Druckmittel gegenüber den Erben, als dass diese ohne die ermittelten Informationen nicht in der Lage sind, ihre Existenz beim zuständigen Nachlassgericht zu beweisen. Hierdurch wird auch sichergestellt, dass der Ermittler für seine Arbeit eine entsprechende Vergütung erhält. Insgesamt kann man damit also die Rechtsauffassung des Gerichtes dennoch als sachgerecht erachten.

 

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