Pflege und Erben birgt hohes Streitpotenzial

6. November 2021, Erbrecht, Vertragsrecht

Symbolbild © Raychan

Pflegen Kinder ihre Eltern im Alter, kann es im Todesfall zu einigem Streit zwischen den Hinterbliebenen kommen. Nicht selten wird das Kind, welches die Pflegeleistungen erbracht hat, einen höheren Erbanspruch geltend machen. Ob dieser im Einzelfall besteht, kann durchaus kritisch sein.

Grundlage für einen solchen Ausgleichsanspruch des pflegenden Erben ist die Regelung in § 2057a BGB. Dieser setzt allerdings voraus, dass der Erbe durch die Pflege Erwerbseinbußen hinnehmen musste, die durch einen entsprechend höheren Erbanteil ausgeglichen werden sollen. Dazu muss der Pflegende jedoch seine konkret erbrachten Leistungen und die demnach erlittenen Einbußen nachweisen, was sich oft als äußerst schwierig darstellt.

Hinzu kommt, dass die Pflege in den meisten Fällen durch entsprechende Mehrleistungen – also einkommensabhängige, finanzielle Beihilfen – erbracht wird. In diesem Fall kann kein Ausgleichsanspruch gestellt werden, weil damit nicht gleichzeitig eigene Erwerbseinkünfte zurückgestellt wurden.

Dem kann dadurch begegnet werden, dass der gepflegte Elternteil im Testament abweichende Erbquoten festlegt, durch die pauschal die erbrachten Pflegeleistungen aufgefangen und abgegolten werden. Alternativ hierzu kann ein Pflegeentgelt vereinbart werden, das heißt die erbrachten Leistungen beruhen zunächst nicht auf einer reinen Gefälligkeit, sondern werden regelmäßig und nachweislich vergütet.

Eine weitere Möglichkeit wäre, bereits im Vorgriff auf die spätere Erbfolge dem betreffenden Kind eine größere Zuwendung zu machen, die gegebenenfalls (teilweise) auf den späteren Erbteil anzurechnen ist. Verbunden werden kann diese Zuwendung zu Lebzeiten dann auch mit einer entsprechenden Verpflichtung zu Wart und Pflege. Gerade bei der Immobilienübertragung zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist dies durchaus gängig.

Möchte der spätere Erblasser professionelle Pflegekräfte – also solche, die aufgrund vertraglicher Beziehungen und entsprechender Pflegeverträge die Pflegeleistungen erbringen – als Erben einsetzen, kann dies zu problematischen Situationen führen, was vor Kurzem bereits Thema in einem unserer Blogartikel war. So ist meistens in arbeitsvertraglichen Regelungen ein Ausschluss solcher Zuwendungen vorgesehen, um Missbrauch vorzubeugen. Gleiches gilt nach landesgesetzlichen Bestimmungen.

Bei einer Unterbringung im Heim stehen entsprechende Regelungen des Heimgesetzes einer solchen Zuwendung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung entgegen. Entsprechende Verfügungen von Todes wegen wären sittenwidrig und hätten deshalb keine Wirksamkeit. Möchte der Erblasser also bewirken, dass eine Person für die ihm gegenüber erbrachten Pflegeleistungen gesondert entlohnt wird, ist dies sorgfältig vorzubereiten.

 

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