Mit einem Verkehrsunfall geht oft nicht nur eine zivilrechtliche Auseinandersetzung einher, sondern es folgt oft auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Auch bei diesem Ordnungswidrigkeitenverfahren geht es letztendlich um die Schuld des jeweiligen Betroffenen.
Das Amtsgericht Bad Saulgau hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens auch in diesem Verfahren Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners erhalten muss. Während in zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen die Beiziehung derartiger Verfahrensakten aus dem Ordnungswidrigkeitenverfahren üblich ist und der Betroffene zu diesem Zwecke problemlos regelmäßig Einsicht in die Verfahrensakte des Unfallgegners erhält, darf für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nichts anderes gelten. Der Betroffene hat ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht dahingehend, als dass sich aus der Bußgeldakte des Unfallgegners Umstände ergeben können, die ihn selbst entlasten. Daher ist die Akteneinsicht zu gewähren.
Die Kanzlei WBK steht Ihnen bei allen verkehrsrechtlichen Problemen, egal ob im Bereich der Ordnungswidrigkeiten, der Straftaten oder im Bereich zivilrechtliche Auseinandersetzungen rund um Verkehrsunfälle mit umfangreicher Erfahrung beratend und vertretend zur Seite.
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Um bei einem Geschwindigkeitsverstoß oder einer Abstandsmessungen Fehler beim Messvorgang nachweisen zu können, muss der Betroffene umfassende Akteneinsicht gewährt bekommen.
Dem Betroffenen eines Bußgeldverfahrens steht dabei auch das Recht zu, Einsicht in die Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts zu nehmen. Wird ihm dieses Recht durch das Gericht verweigert, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.
Die Verwaltungsbehörde ist gemäß § 31 Abs. 4 des Mess- und Eichgesetzes verpflichtet, Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren. Mit einer verweigerten Einsicht dieser Unterlagen nimmt die Behörde der Verteidigung die Möglichkeit, konkrete Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung entgegenstehende Reparatur oder einen sonstigen Eingriff in das Messgerät aufzufinden. Diesem Fehler der Behörde muss das Amtsgericht abhelfen, in dem es der Verteidigung die Unterlagen zur Verfügung stellt.
Die Kanzlei WBK steht Ihnen bei der Verteidigung gegen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten als erfahrener Partner zur Seite.
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Führt ein Autofahrer ein Smartphone mit sich, auf dem eine Blitzer-App installiert und aufgerufen ist, begeht er eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1c StVO. Denn in diesem Fall stellt das Smartphone ein zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen unzulässiges Gerät dar. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
Dieser habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Denn bei dem während der Fahrt eingeschalteten, in einer Halterung an der Windschutzscheibe befestigten und mit der aufgerufenen Blitzer-App betriebenen Mobiltelefon handle es sich um ein unzulässiges Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1b StVO (neu: § 23 Abs. 1c StVO).
Zwar möge ein Smartphone an sich nicht dazu bestimmt sein Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, so das Oberlandesgericht. Bei multifunktionalen Geräten, die zuvörderst anderen Zwecken als der Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen dienen, wird deren Bestimmung für diesen Zweck aber dadurch herbeigeführt, dass sie entweder durch nachträgliche Eingriffe in deren Konstruktion oder durch das Aufspielen und Aufrufen einer zusätzlichen Software in die Lage versetzt werden, auch Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Letzteres war hier der Fall.
Insoweit ist schon das Mitsichführen ordnungswidrig und kann mit Bußgeld belegt werden.
Die Kanzlei WBK steht Ihnen bei Fragen und Problemen im Straßenverkehr bei Unfällen oder Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Verfügung.
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Die Regelungen beim begleitenden Fahren ab 17 auch kurz vor dem 18. Geburtstag einzuhalten.
Einem 17-Jährigen wurde die Fahrerlaubnis für das „Begleitete Fahren ab 17“ mit der Auflage erteilt, nur in Begleitung seiner Mutter oder seines Vaters zu fahren. Diese Auflage war wie üblich in seiner Prüfungsbescheinigung vermerkt. 14 Tage vor seinem 18. Geburtstag wurde er von der Polizei kontrolliert. Außer ihm saß nur seine Schwester im Auto. Daraufhin wurde, wie im Gesetz vorgesehen, die bestehende Fahrerlaubnis widerrufen. Der junge Mann muss nun erneut einen Führerschein machen.
(vgl. Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 06.09.2016 Aktenzeichen: 10 S 1404/16)
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Die im Rahmen einer Verkehrskontrolle durchgeführte Atemalkoholkontrolle ist freiwillig. Es besteht keine Pflicht, an dieser mitzuwirken.
Die unterbliebene Belehrung des Betroffenen über die Freiwilligkeit einer Atemalkoholmessung führt aber nicht zur Unverwertbarkeit der Messung, da eine entsprechende Belehrungspflicht nicht besteht. Eine Unverwertbarkeit der Messung kommt allenfalls bei konkreten Anhaltspunkten über ein Vorspiegeln der Mitwirkungspflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen über eine solche Pflicht seitens der Polizeibeamten in Betracht.
(vgl. Urteil des KG Berlin vom 30.07.2014 Aktenzeichen: 3 Ws (B) 356/14)
Wenn Sie die Atemalkoholmessung verweigern, muss der Beamte vor Ort entscheiden, ob er dann – ggf. auch zwangsweise – eine Blutentnahme anregt oder den Fahrer ohne Kontrolle weiterfahren lässt. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für einen übermäßigen Alkoholkonsum wird regelmäßig eine Blutalkoholkontrolle angeordnet.
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Die Nutzung eines Mobiltelefons wurde deutlich verschärft.
Die unerlaubte Nutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) während des Führens eines Kraftfahrzeugs ist auch durch das Halten des Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, tatbestandsmäßig erfüllt.
(vgl. Beschluss des OLG Oldenburg vom 07.12.2015 Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 290/15)
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Apps gibt es bekanntlich für alles – also auch Blitzerwarner.
Das kann teuer werden. Beim Führen eines Fahrzeuges darf kein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt werden, welches dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.
Dieser Tatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist auch dann erfüllt, wenn ein Autofahrer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte „Blitzer-App“ installiert und während der Fahrt aufgerufen ist. Ein Verstoß wird im Regelfall mit einem Bußgeld von 75 Euro geahndet.
(vgl. OLG Rostock vom 22.02.2017 – 21 Ss OWi 38/17 (Z)
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Der Konsum von Drogen kann weitreichende Folgen haben, nicht nur in strafrechtlicher Hinsicht.
Der Drogenkonsum durch einen Berufskraftfahrer rechtfertigt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts selbst dann eine fristlose Kündigung, wenn der Konsum ausschließlich im privaten Umfeld (hier Einnahme von Methamphetamin wie „Chrystal Meth“ am Wochenende) erfolgt ist.
Auch ein Drogenmissbrauch außerhalb der Arbeitszeit, also in der Freizeit, kann die Fahrtüchtigkeit eines Berufskraftfahrers im Rahmen der anschließenden Arbeitszeit erheblich einschränken und eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen.
(vgl. Urteil des BAG vom 20.10.2016 – 6 AZR 471/15)
Diese Rechtsprechung kann natürlich auch auf andere Berufsgruppen, wie Außendienstmitarbeiter übertragen werden.
Sie haben Probleme im Zusammenhang mit Drogen? Die Kanzlei WBK kann Sie sowohl im strafrechtlichen, als auch im arbeitsrechtlichen Bereich beraten und vertreten.