Verkehrs­ordnungs­widrig­keit aufgrund Mitsichführens eines Smartphones mit aufgerufener Blitzer-App

6. August 2018, Allgemein, Ordnungswidrigkeit, Strafrecht, Verkehrsrecht

Führt ein Autofahrer ein Smartphone mit sich, auf dem eine Blitzer-App installiert und aufgerufen ist, begeht er eine Verkehrs­ordnungs­widrig­keit gemäß § 23 Abs. 1c StVO. Denn in diesem Fall stellt das Smartphone ein zur Anzeige von Verkehrs­über­wachungs­maßnahmen unzulässiges Gerät dar. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.

Dieser habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Denn bei dem während der Fahrt eingeschalteten, in einer Halterung an der Windschutzscheibe befestigten und mit der aufgerufenen Blitzer-App betriebenen Mobiltelefon handle es sich um ein unzulässiges Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1b StVO (neu: § 23 Abs. 1c StVO).

Zwar möge ein Smartphone an sich nicht dazu bestimmt sein Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, so das Oberlandesgericht. Bei multifunktionalen Geräten, die zuvörderst anderen Zwecken als der Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen dienen, wird deren Bestimmung für diesen Zweck aber dadurch herbeigeführt, dass sie entweder durch nachträgliche Eingriffe in deren Konstruktion oder durch das Aufspielen und Aufrufen einer zusätzlichen Software in die Lage versetzt werden, auch Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Letzteres war hier der Fall.

Insoweit ist schon das Mitsichführen ordnungswidrig und kann mit Bußgeld belegt werden.

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