Atemalkoholmessung ist freiwillig – Eine fehlende Belehrung darüber macht diese nicht rechtswidrig

7. Mai 2018, Allgemein, Ordnungswidrigkeit, Strafrecht, Verkehrsrecht

Die im Rahmen einer Verkehrskontrolle durchgeführte Atemalkoholkontrolle ist freiwillig. Es besteht keine Pflicht, an dieser mitzuwirken.

Die unterbliebene Belehrung des Betroffenen über die Freiwilligkeit einer Atemalkoholmessung führt aber nicht zur Unverwertbarkeit der Messung, da eine entsprechende Belehrungspflicht nicht besteht. Eine Unverwertbarkeit der Messung kommt allenfalls bei konkreten Anhaltspunkten über ein Vorspiegeln der Mitwirkungspflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen über eine solche Pflicht seitens der Polizeibeamten in Betracht.

(vgl. Urteil des KG Berlin vom 30.07.2014 Aktenzeichen: 3 Ws (B) 356/14)

Wenn Sie die Atemalkoholmessung verweigern, muss der Beamte vor Ort entscheiden, ob er dann – ggf. auch zwangsweise – eine Blutentnahme anregt oder den Fahrer ohne Kontrolle weiterfahren lässt. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für einen übermäßigen Alkoholkonsum wird regelmäßig eine Blutalkoholkontrolle angeordnet.

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