Zweifel an Verfassungstreue: Land Berlin darf Bewerbung um Stelle als Objektschützer bei zweifelhaften Tätowierungen ablehnen

24. Juni 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Vertragsrecht

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Land Berlin eine Bewerbung um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei ablehnen darf, wenn der Bewerber sichtbare Tätowierungen trägt, die begründete Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls trägt auf dem Arm sichtbare Tätowierungen, die das Wort „omerta“, Revolverpatronen und Totenköpfe abbilden. Nachdem der Bewerber sich erfolglos um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei beworben hatte, verlangte er vom Land Berlin, eine der ausgeschrieben Stellen nicht zu besetzen. Das Verfahren wurde von den Parteien zwischenzeitlich für erledigt erklärt, nachdem alle Stellen durch das Land Berlin anderweitig besetzt worden waren.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Feststellung getroffen, dass der Antragsteller ohne die eingetretene Erledigung mit seinem Antrag vollumfänglich unterlegen wäre. Denn das Land Berlin habe wegen der Tätowierungen des Bewerbers berechtigte Zweifel daran haben dürfen, dass dieser jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde. Das Wort „omerta“ und die abgebildeten Revolverpatronen und Totenköpfe begründeten berechtigte Zweifel daran, ob der Antragsteller als Mitarbeiter des Objektschutzes entsprechend dem in der Verfassung enthaltenen Rechtsstaatsprinzip nach Recht und Gesetz handeln werde. Ob der Antragsteller tatsächlich verfassungstreu sei oder im Konflikt mit der Grundordnung des Staates stehe, ist nach Ansicht des Gerichts dabei ohne Belang. Denn es kommt entscheidend auf die Sicht eines Betrachters an und ein solcher darf berechtigterweise die angesprochenen Zweifel hinsichtlich der Tätowierungen hegen.

 

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