Zuwendung durch Schwiegereltern: Kann eine Schenkung nach der Scheidung zurückgefordert werden?

28. August 2021, Familienrecht, Vertragsrecht

Symbolbild © Priscilla du Preez

Die Antwort: Geschenkt ist und bleibt geschenkt – eine Schenkung kann nur in Ausnahmefällen zurückgefordert werden. Dies gilt auch für Schenkungen von Eltern an ihr eigenes Kind sowie dessen Ehepartner.

Dass Zuwendungen von Eltern an ihr Kind sowie dessen Ehepartner zurückgefordert wurden, war in den vergangenen Jahren immer wieder Streitthema und auch Anlass höchstrichterlicher Entscheidungen.

Diesen Entscheidungen war aber typischerweise gemein, dass die Zuwendungen dafür gedacht waren, das gemeinsame Zusammenleben der Eheleute zu erleichtern und diesen beispielsweise ein Familienheim zu ermöglichen.

In einem nun vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall lag die Situation jedoch anders. Darin hatte die Mutter der Ehefrau dem Ehepaar eine Eigentumswohnung geschenkt. Diese Wohnung war vermietet. Das Ehepaar nutzte die Wohnung ausschließlich als Renditeobjekt, wohnte also dort nicht selbst.

Nach der Scheidung der Eheleute verlangte die Mutter vom ehemaligen Schwiegersohn einen bestimmten Geldbetrag für dessen Anteil an der Wohnung abzüglich eines Abschlages für die Zeit der Ehe. Sie argumentierte, dass die Geschäftsgrundlage für die Schenkung, nämlich die Ehe mit der Tochter, weggefallen sei.

Dem folgten die Richter jedoch nicht und wiesen die Klage ab. Bei der Immobilie handele es sich um einen geschenkten Gegenstand, die Schenkung könne man grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückfordern. Die Beendigung der Ehe mit der Tochter zähle hierzu freilich nicht.

Ausdrücklich wiesen die Richter darauf hin, dass sich die Situation anders darstellen dürfte, wenn die Eltern ihrem Kind und dem Schwiegerkind eine Immobilie als Familienheim übertragen, weil dort ein direkter Zusammenhang zur Fortsetzung der Ehe bestehe. Nachdem im vorliegenden Fall die Wohnung jedoch ausschließlich als Renditeobjekt, also nicht zur eigenen Nutzung, Verwendung gefunden hatte, müsse man von einer nicht zweckgebundenen Schenkung ausgehen.

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage oder eine Zweckverfehlung komme deshalb nicht in Betracht.

 

Erschwerend kam wohl noch hinzu, dass die Mutter der Ex-Ehefrau die Immobilie auch deshalb übertragen hatte, um sich weiteren Ärger mit den Mietern sowie anstehende Renovierungsarbeiten zu ersparen. Auch dies widerlege, dass allein die Ehe der Tochter und deren Fortbestand die Geschäftsgrundlage für die Übertragung gewesen sein soll, so die Richter.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Rückforderung von Zuwendungen an Schwiegersohn oder -tochter durchaus schwierig umzusetzen ist.

Die Rahmenbedingungen sollten deshalb klar festgelegt werden. Insbesondere bei Immobilienübertragungen bietet sich an – gerade für den Fall der Trennung und Scheidung der Ehe – eine Rückforderung im Überlassungsvertrag ausdrücklich vorzusehen. Diesen Anspruch sollte man sich zusätzlich durch sogenannte „Rückauflassungsvormerkung“, die im Grundbuch eingetragen wird, sichern.

 

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