Zuweisung Hund nach Trennung: Tierwohl nicht entscheidend bei eindeutiger Eigentumslage

24. Dezember 2019, Allgemein, Familienrecht

Vermehrt kommt es nach der Trennung von Eheleuten oder nach der Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaften zu Streitigkeiten wegen der Zuweisung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Tieres.

Mitunter wird versucht, die Frage, wo das Tier nach der Trennung leben soll, dahingehend zu lösen, dass man – parallel zu den Erwägungen des Kindeswohl bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder – das Tierwohl als auschlaggebendes Kriterium heranzieht.

Dem hat das LG Koblenz nun eine Absage erteilt.

Maßgeblich sei zunächst die rechtliche Eigentumslage. Ergebe sich hiernach eine eindeutige Zuordnung des Tieres zu einem der Beteiligten, könne es auf keine anderen Kriterien mehr ankommen.

Dies ergebe sich daraus, dass Tiere ähnlich wie Sachen behandelt würden und folglich die Eigentumslage entscheidend sei.

Für die Berücksichtigung des Tierwohl gebe es zudem grundsätzlich keinen Raum, weil der Gesetzgeber ein solches Kriterium nicht vorgesehen habe. Eine dem Familienrecht vergleichbare Sorgerechtsentscheidung könne deshalb nicht getroffen werden.

Auf den diesbezüglichen Hinweis und dem Nachweis der Eigentümerstellung des Klägers nahm die Beklagte daraufhin ihre Berufung zurück.

Im vorliegenden Fall bemerkenswert war, dass die Ex-Partner zunächst auch nach Beendigung der Beziehung gemeinsam für das Tier aufkamen und sich wechselseitig um dieses kümmerten, dann die Beklagte sich allerdings weigerte, das Tier an den Kläger zu übergeben.

Das erkennende Gericht führte schließlich noch aus, dass zwar ein Erstattungsanspruch für aufgewendete Kosten (Futter, sonstige Versorgung) in Betracht käme, der auch ein Zurückbehaltungsrecht am Tier bis zur Begleichung dieser Kosten möglich mache, hierzu müsse allerdings konkret, also nach Art und Höhe, vorgetragen werden.

 

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