Beim Kauf eines Gebrauchtwagens kann so einiges schief gehen. Manchmal stellt man hinterher fest, dass der vermeintliche Traumwagen doch ein paar Mängel hat. Besonders ärgerlich ist es, wenn der Gebrauchtwagen bereits einen Unfall hatte oder der Unfall nur notdürftig oder teilweise repariert wurde.
Grundsätzlich gilt, dass man bezüglich derjenigen Mängel keine Ansprüche hat, die man kannte oder die man hätte kennen müssen. Der Verkäufer wird natürlich sofort behaupten, dass man den Mangel hätte kennen, mit anderen Worten hätte erkennen müssen. Das OLG Köln hat entschieden, dass diese bloße Behauptung natürlich nicht ausreichen kann, sondern dass der Verkäufer zumindest konkrete Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen muss, aus denen auf eine Kenntnis des Käufers von dem Schaden mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden kann. Dabei bestehen auch besondere Anforderungen für Fotos von Teilen des Fahrzeugs oder des gesamten Fahrzeuges. Beispielsweise sollen vereinzelte Bilder von Sprühnebel und einem Scheinwerfer im Hintergrund nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass der Fahrzeugbereich um die Scheinwerfer bereits nachlackiert wurde. (Urteil des OLG Köln vom 18.07.2014 – I-U 18 U 104/14)
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie deshalb vom Fahrzeug, das Sie kaufen möchten, ausreichend Bilder vor Vertragsschluss machen, damit sie den Zustand des Fahrzeuges dokumentieren können. Dabei sollten Sie darauf achten, dass der Gebrauchtwagen auf den Fotos jeweils eindeutig identifiziert werden kann. Dies können Sie beispielsweise dadurch sicherstellen, dass Sie erst eine Großaufnahme des PKW anfertigen und dann eine detallierte Aufnahme der einzelnen Stellen.
Haben auch Sie Probleme beim An- oder Verkauf eines Gebrauchtwagens? Gerne steht Ihnen die Kanzlei WBK zur Seite.