Zur Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung

31. Juli 2019, Allgemein, Familienrecht

Immer mehr nehmen Tiere den Platz ein, den früher Kinder in einer Beziehung hatten. Nicht verwunderlich ist es deshalb, dass im Falle des Scheiterns einer Beziehung auch geklärt werden will, bei wem nun der Hund oder die Katze verbleiben darf.

So auch die Ausgangslage im vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall.

Die Beschwerdeführerin verlangte sowohl nach der Scheidung und Scheitern einer zunächst vor dem erstinstanzlich zuständigen Gericht getroffenen Umgangsvereinbarung die gemeinsam von dem vormaligen Eheleuten angeschaffte Hündin heraus.

Den Antrag wies das Familiengericht ab, das OLG folgte dessen Auffassung.

Die Frau habe weder ihr alleiniges Eigentum noch ihr Miteigentum an dem Tier ausreichend nachgewiesen. Aus dem bei Anschaffung abgeschlossenen Abgabevertrag ergebe sich der Mann als Eigentümer.

Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richte sich somit nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB, die eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vorsieht. Demgegenüber ist eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen – und damit auch Tieren – anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgesehen. Darüber hinaus sei nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts selbst bei nachgewiesenem Miteigentum der Beschwerdeführerin aus Kontinuitätsgründen rund drei Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufenthaltsveränderung von der Hündin nicht tierwohladäquat.

Schließlich existiere auch ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes nicht. Ein solches lasse sich nicht aus der Hausratsverordnung und auch nicht aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.

Die Frau hatte auch vorgetragen, sie habe sich seit der Anschaffung des Tieres um dieses wie um ein Kind gekümmert.

Deutliche Worte fand das OLG auch gerade deshalb. Weder hat ein solches Kümmern Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse, noch sind Tiere im Übrigen in den Stand von Kindern zu erheben, um Umgangskontakte durch die Gerichte regeln zu lassen oder am Ende gar noch Unterhalt zu fordern.

 

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