Zur Reichweite der sachgrundlosen Befristung bei früherem Arbeitsverhältnis – Wann ist es genug?

15. Februar 2019, Allgemein, Arbeitsrecht

Im Zusammenhang mit der Befristung gibt es immer wieder auch die Problematik, wann eine sachgrundlose Befristung noch möglich ist.

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit-und Befristungsgesetz jedenfalls dann nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand, welches mit einer eineinhalbjährigen Dauer nicht unwesentlich war und eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit dieser aktuellen Rechtsprechung seine frühere 3-Jahres-Grenze aufgegeben und nunmehr ausgeurteilt, dass die verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2Teilzeit- und Befristungsgesetzes jedenfalls nur dahingehend eingeschränkt wird, wenn das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist. Solche Fälle sollen insbesondere dann vorliegen, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

Zur Frage ab wann ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis sehr lang zurückliegt, muss man jedenfalls jetzt annehmen, dass acht Jahre noch nicht sehr lange sind.

Betroffene Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich daher auf die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes einstellen und bei der Vertragsgestaltung entsprechend verfahren.

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