Zur Haftung des Fiskus als gesetzlicher Alleinerbe

5. März 2019, Allgemein, Erbrecht, Forderung, Grundstücksrecht

Wenn der Erblasser verstirbt und keine letztwillige Verfügung getroffen hat, greift bekanntlich die gesetzliche Erbfolge ein.

Lassen sich jedoch hiernach Verwandte oder ein Ehegatte/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als Erben nicht feststellen, wird letztlich der Staat als Fiskus gesetzlicher Erbe nach dem Verstorbenen, § 1936 BGB.

Allerdings gelten hier Besonderheiten:

Während alle übrigen Erben zumindest nach Annahme der Erbschaft auch mit ihrem übrigen Vermögen haften, ist die Haftung des Fiskus auf den Nachlass beschränkt, so der BGH.

Diese allgemeine Haftungsbeschränkung zugunsten des Staates ergebe sich draus, dass es diesem im Gegensatz zu allen anderen Erben nach § 1942 Abs. 2 BGB verwehrt sei, die Erbschaft auszuschlagen.

Ob ein konkretes Verhalten des Fiskus damit als Übernahme von zum Nachlass gehörenden Pflichten als Eigenverbindlichkeit mit der Folge, dass dann auch eine Haftung mit dem übrigen Staatsvermögen eingreift, zu interpretieren ist, müsse deshalb unter Berücksichtigung des Zwecks und der Besonderheiten des Fiskalerbrechtes nach anderen Kriterien bestimmt werden.

Im Fall ging es um einen verstorbenen Wohnungseigentümer, der vom Staat beerbt wurde. Zunächst leistete das Land aus den vereinnahmten Mieten die monatlichen Wohngeldzahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Später stand die Wohnung leer, das Land verwaltete die Wohnung sodann selbst. Nach Aufhebung des Nachlassinsolvenzverfahrens wurde die Wohnung auf Antrag der Eigentümergemeinschaft zwangsversteigert. Parallel betrieb die Wohnungseigentümergemeinschaft aus drei Anerkenntnisurteilen gegen das Land die Zwangsvollstreckung wegen offener Wohngeldzahlungen. Das Land erhob hiergegen die Dürftigkeitseinrede.

Der BGH stufte die Wohngeldschulden vor dem Hintergrund des Fiskalerbrechtes in der Regel als Nachlassverbindlichkeiten ein. Der Fiskus nehme nur eine Ordnungsfunktion wahr und verhindere herrenlose Nachlässe. Er komme damit in aller Regel nur seiner gesetzlichen Aufgabe wahr und habe kein Eigeninteresse an der Nutzung der Wohnung. So sei dies auch hier, das Land habe hier kein Verhalten an den Tag gelegt, das ein Nutzen der Wohnung zu eigenen Zwecken nahe lege.

Weil über die Frage der Dürftigkeit des Nachlasses noch nicht entscheiden war, wurde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Wird der Fiskus Erbe, stellen sich für die Gläubiger mehrere Probleme, angefangen bei der Frage des richtigen Ansprechpartners bis hin zur Problematik der Realisierung noch bestehender Ansprüche. Ob ausnahmsweise der Staat aus eigenen Interessen die Erbschaft nutzt und über den Wert des Nachlasses hinaus in Anspruch genommen werden kann, muss daher sorgfältig geprüft werden.

 

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