Zur Haftung bei rückwärtigem Ausparken aus einer Parkbucht

6. November 2019, Allgemein, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Wer rückwärts aus einer Parkbucht in einer Einbahnstraße herausfahren möchte, muss sich – trotz Einbahnstraße – vergewissern, dass von beiden Seiten kein Verkehr kommt…

…klingt zunächst kurios, ist aber dennoch so vom Oberlandesgericht Oldenburg entschieden worden.

Das Gericht hatte über die Haftung zweier Fahrzeugführer zu entscheiden, welche auf einem Autobahnrastplatz miteinander kollidierten. Unglücklicherweise fuhr einer der beiden Beteiligten in falscher Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße hinein, während der andere rückwärts aus einer Parklücke fuhr. Noch unglücklicher dabei war, dass es sich bei dem vermeintlichen „Falschfahrer“ um ein Fahrzeug der Straßenbaubehörde handelte. Der rückwärtsausfahrende Fahrzeugführer sah nicht ein, dass er hier eine Mitschuld zu verantworten hätte, obschon er zugab, sich nicht in beide Fahrtrichtungen rückwärts umgesehen zu haben, da er ja in einer Einbahnstraße nur mit Verkehr in eine Richtung zu rechnen habe.

Klingt zwar einleuchtend, jedoch legte ihm das OLG eine Teilschuld auf, da er als besonnener Autofahrer verpflichtet ist, auch in einer Einbahnstraße mit „Falschfahrern“ zu rechnen. Insbesondere gab das Gericht dabei an, der Kläger habe damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutze. Der Behördenmitarbeiter habe sich zudem auch korrekt und ordnungsgemäß verhalten, indem er das ihm gesetzlich eingeräumte Sonderrecht wahrgenommen habe. Abschließend gab das Gericht zu verstehen, dass sich ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern muss, dass niemand zu Schaden komme. Der übrige Verkehr dürfe darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnehme und darauf reagiere.

Sollten auch Sie Hilfe bei der Einschätzung Ihrer Ansprüche bei einem erlittenen Verkehrsunfall benötigen, steht Ihnen die Kanzlei WBK als verlässlicher Partner beratend zur Seite und setzt Ihre Interessen für Sie durch.

Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht