Zur Abänderung eines gemeinschaftlichen Testaments

25. Januar 2019, Allgemein, Erbrecht

Entschließen sich Ehegatten dazu, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, stellt sich schnell die Frage, inwieweit der länger lebende Ehegatte noch vom ursprünglichen gemeinsamen Willen abweichen kann. Sind die niedergelegten Verfügungen als wechselbezüglich ausgestaltet, d.h. der eine Ehegatte trifft die Verfügung nur, weil der andere dies auch tut, kann nach dem Versterben des ersten Ehegatten der verbliebene diese Verfügungen nicht mehr ändern.

In einem vom OLG Bremen entschiedenen Fall sah das Ehegattentestament ausdrücklich vor, dass der überlebende Ehegatte frei verfügen und das gemeinsame Testament ändern konnte, allerdings nur in Übereinstimmung mit den im gemeinschaftlichen Testament bestimmten Testamentsvollstreckern.

Nach dem Tod der Ehefrau änderte der Ehemann das Testament ab, beteiligte die Testamentsvollstrecker jedoch nicht.

Nach dem Versterben des Ehemannes stritten die Kinder um die Wirksamkeit des zweiten Testaments.

Das OLG Bremen entschied, dass das vom Ehemann allein errichtete zweite Testament unwirksam sei, weil die Testamentsvollstrecker hätten hinzugezogen werden müssen.

Eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung abzuändern könne nicht nur explizit ausgeschlossen oder erlaubt, sondern auch von beliebigen weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht oder eingeschränkt werden.

Wenn schon wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich unabänderbar sind, dem länger lebenden Ehegatten aber gestattet wird, Abänderungen vorzunehmen, so kann dieses Abänderungsrecht auch eingeschränkt werden.

Es handele sich dabei nur um eine Einschränkung einer Rechtsposition, die Verbotsnorm des § 2065 Abs. 1 BGB sei hierauf nicht anwendbar.

Die Einschränkungen, unter denen ein Abänderungsrecht des verbliebenen Ehegatten steht, sind also zwingend zu beachten. Anderenfalls ist ein neu errichtetes Einzeltestament nichts wert.

Die Grenze der zulässigen Einschränkungen wird aber im Bereich der Sittenwidrigkeit und bei vorausgesetzten Verstößen gegen andere gesetzliche Regelungen und Normen zu sehen sein.

 

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