Zum Umfang einer Einweisung bei einem Miet-Segway

11. November 2018, Allgemein, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Ein Vermieter muss einen Mieter auf spezifische Gefahren des Mietgegenstandes hinweisen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang immer, in welchem Umfang eine Einweisung erfolgen muss.

Der Vermieter eines Segway genügte seiner Pflicht zur Einweisung jedenfalls dann, wenn er die grundsätzliche Funktionsweise des Segway erklärt. Dazu gehört auch der Hinweis darauf, dass das Gerät auf kleine Bewegungen der Lenkstange reagiert.

In dem hier vom Gericht zu entscheidenden Fall stürzte die Mieterin eines Segway , als sie sich auf diesem Gerät stehend beugte, um den Akku des Gerätes zu überprüfen. Dabei blieb sie mit ihrer linken Hand an der Lenkstange. Der Segway drehte sich dabei plötzlich auf der Stelle in einem Winkel von 90° nach rechts, wobei die Benutzerin infolgedessen das Gleichgewicht verloren hatte. Dann stürzte und verletzte sie sich. Anschließend verklagte sie den Vermieter.

Insoweit wäre Voraussetzungen für ein Anspruch gewesen, dass der Vermieter eine Pflicht aus dem Mietvertrag verletzt hätte. Eine solche Pflicht ist, die grundsätzliche Einweisung in den Mietgegenstand. Im hier entschiedenen Fall hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vermieter diese Einweisungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen war.
Das Gericht entschied, dass der Vermieter nicht auf jegliche Gefahren hinweisen muss. Umgekehrt muss berücksichtigt werden, dass der Mieter, als unerfahrener Benutzer des spezifischen Mietgegenstands, mit dem Bewusstsein in die Bedienung des Gerätes einzusteigen hat, dass besondere Vorsicht aufgrund der Unerfahrenheit mit dem Gerät angebracht ist.

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