Zum Umfang der Widerrufsbelehrung oder „Warum man nicht auf der Leitung stehen sollte“:

22. März 2019, Allgemein, Unternehmensberatung, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht

Nach tausenden und abertausenden von Abmahnungen wegen falscher Widerrufsbelehrungen sollte man meinen, dass die Problematik in allen Aspekten durchentschieden ist.

Das ist tatsächlich nicht der Fall.

Immer wieder kommen neue Entscheidungen in diesem Bereich hinzu, die die Komplexität der Problematik verdeutlichen. So auch in diesem Fall:

Wenn ein Unternehmer eine Telefonnummer regelmäßig zur Kundenberatung verwendet ist auch dieser Kommunikationsweg für etwaige Widerrufe anzugeben.

Damit ergibt sich für die Unternehmer bei der Verwendung der gesetzlich angebotenen Muster-Widerrufsbelehrung die Pflicht, in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Service Telefonnummer anzugeben.

Das erkennende OLG hat daher entschieden, dass die Unternehmen in diesem Fall die ihnen obliegenden Belehrungspflichten gegenüber dem Verbraucher nicht erfüllen, wenn sie eine Telefonnummer, die sie bereits für den
Kontakt mit vorhandenen Kunden nutzt, nicht angegeben.

Insbesondere deshalb, da ein Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss ein Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten.

Selbst diejenigen Unternehmer, die keine Servicenummer unterhalten, sollten gleichwohl, um sich etwaigen Abmahnungen vorbeugend gegenüber zu verhalten, ihre regulären Telefonnummern als Widerrufsmöglichkeit angeben.

Darüber hinaus sollten betroffene Unternehmen auch Prozesse einführen, damit mündlich erklärt Widerrufe im Sinne des Verbraucherschutzrechtes ordnungsgemäß abgewickelt werden können.

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