Zum Anspruch der Erben auf Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

9. April 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht

Bereits im November 2018 hatte der EuGH klargestellt, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers aus zwei Komponenten besteht, nämlich Erholung und Zahlung.

Während bei Versterben des Arbeitnehmers die ihm insoweit höchstpersönlich zugedachte Erholungskomponente nicht mehr erfüllt werden kann und deshalb mit seinem Tod untergeht, kann hingegen der Zahlungsanspruch vererbt werden.

In Reaktion hierauf hat das Bundesarbeitsgericht nun einer klagenden Erbin in richtlinienkonformer Auslegung der Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes die Vergütungsansprüche des verstorbenen Arbeitnehmers wegen nicht genommenen Urlaubes zuerkannt.

Nochmals besonders herausgestellt wurde in der Entscheidung, dass der Abgeltungsanspruch der Erben nicht nur den gesetzlich vorgesehenen Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub erfasst, sondern auch etwa darüber hinausgehenden Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sowie tariflichen Mehrurlaub, soweit dieser den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.

Anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn die tarifvertraglichen Bestimmungen vorsehen, dass im Todesfall des Arbeitnehmers insoweit der Anspruch verfällt.

Entsprechendes wird sich auf einzelvertragliche Regelungen zum Urlaub anwenden lassen.

Jedenfalls aber der gesetzliche Mindesturlaub und dessen Vergütungskomponente darf nicht wegen des Todes des Arbeitnehmers verfallen. Dies dürfte nun endgültig feststehen.

 

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