Zulässigkeit von Dekoration im Wohnungseingangsbereich

4. November 2019, Allgemein, Grundstücksrecht, Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht

Eine Wohnungseigentümerin dekorierte ihren Wohnungseingangsbereich mit allerlei Pflanzen, dazugehörigen Töpfen sowie Metallständern und sonstigen Dekorationsgegenständen. Ihrem Nachbarn und ebenfalls Wohnungseigentümer war dies ein Dorn im Auge und er klagte dagegen, da er hierin eine Verengung der Rettungswege sah und meinte, das gegenseitige Rücksichtnahmegebot wäre verletzt.

Das Gericht wies die Klage jedoch als unbegründet ab. Durch das Aufstellen der Pflanzen samt weiteren Dekorationsartikel im Treppenhaus sei keine unerhebliche Beeinträchtigung gegeben.

In zutreffender Weise legte das Gericht dabei den Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG an. Dieser regelt den „Gebrauch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen“ im Sinne von § 15 Abs. 3 WEG. Zudem stellte das Gericht klar, dass vorrangige Regelungen, durch Beschluss oder Vereinbarung, nicht existieren.

Im Ergebnis ist folglich danach zu fragen, ob eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung, also ein Nachteil, vorliegt. Dabei sind ganz geringfügige Beeinträchtigungen von den Nachbarn zu dulden. Dieses wiederum muss nach objektiven Kriterien beurteilt werden, also ob sich ein Sondereigentümer nach der Verkehrsanschauung in entsprechender Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

Hier kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass keine Beeinträchtigung gegeben ist, denn die Pflanzen und sonstigen aufgestellten Sachen nehmen nur einen geringen Teil der Fläche des Treppenhauses ein. Sie befinden sich allesamt in unmittelbarer Nähe zu Fenstern oder Wänden und versperren daher den Treppenaufgang nicht. Der Durchgang im Treppenaufgang ist, wenn überhaupt, nur unerheblich beeinträchtigt. Eine unerhebliche Beeinträchtigung ist jedoch nicht ausreichend. Das Gericht erkannte ebenfalls keinen Verstoß gegen das gegenseitige Rücksichtnahmegebot, da der Mitgebrauch der sonstigen Eigentümer kaum beeinträchtigt wurde, sodass die Klage abzuweisen war.

 

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