Zugriff auf Lebensversicherung des Unterhaltsschuldners zur Deckung des Kindesunterhalts

9. Juli 2019, Allgemein, Familienrecht

Immer wieder streitiges Thema im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Kindesunterhalt ist die Frage, inwieweit Vermögenswerte des Unterhaltsschuldners zur Deckung des Unterhaltsbedarfes der Kinder heranzuziehen sind.

Dabei gilt der Grundsatz, dass der Kindesunterhalt aus den laufenden Einnahmen, allen voran damit aus beruflicher Tätigkeit, zu bestreiten ist und der Zugriff auf Vermögen nur eingeschränkt möglich bleibt.

In den meisten Fällen ist demnach das Vermögen des Unterhaltsschuldners vor berechtigten Zugriffen geschützt.

Anders jedoch unter anderem in einem vom Amtsgericht Nürnberg entschiedenen Fall:

Dort wollte ein Vater dreier Kinder, denen er zum Unterhalt verpflichtet war, seine Lebensversicherung auflösen. Der Rückkaufswert belief sich auf rund 37.400 €.

Das monatliche Einkommen des Mannes reichte demgegenüber nicht zur Deckung des Kindesunterhaltes aus.

Weil seitens der Unterhaltsberechtigten befürchtet wurde, dass die Versicherungssumme zur Tilgung anderweitiger Schulden verwendet werden sollte, beantragten diese den Arrest in das Vermögen des Schuldners um hierdurch Zugriff auf die Versicherungssumme zu erlangen.

Das Gericht gab dem Antrag der Kinder statt und verwies darauf, dass es für den Arrestanspruch nicht darauf ankomme, dass ein Unterhaltstitel vorliege, es genüge insoweit ein materiell-rechtlicher Anspruch, der vorliegend in Höhe des Unterhaltes unproblematisch gegeben sei.

Das Gericht verwies auch darauf, dass zur Sicherstellung des Unterhaltes der Verpflichtete mitunter auch sein Vermögen einzusetzen habe.

Weiter nahm das Gericht auch an, dass ein Arrestgrund, d. h. eine besondere Eilbedürftigkeit, bestünde. Es sei tatsächlich zu erwarten, dass der Kindsvater mit dem Erlös aus der Lebensversicherung anderweitige Schulden bediene mit der Folge, dass wegen der (teilweisen) Außenstände auf den Kindesunterhalt eine Vollstreckung ins Leere liefe. Um die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Unterhaltsschuldner zu unterbinden, sei der Arrest erforderlich.

Die Entscheidung des Gerichtes macht deutlich, dass das Vermögen des Unterhaltsschuldners gerade nicht ausnahmslos geschützt ist. In jedem Fall dann, wenn der Mindestunterhalt für die Unterhaltsberechtigten nicht gewahrt ist, kann der Unterhaltsschuldner verpflichtet sein, auch sein Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen.

Will er dieses dann anderweitig verwenden, drohen mitunter auch kurzfristige Maßnahmen zur Verhinderung, wie eben beispielsweise durch einen entsprechenden vom Vollstreckungsgericht verhängten Arrest in das Vermögen des Schuldners.

 

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