Zugewinnausgleich: Kein Anspruch auf Negativbestätigung

19. Oktober 2019, Allgemein, Familienrecht

Im Falle von Trennung und Scheidung gibt es für Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, die Möglichkeit Zugewinnausgleichsansprüche geltend zu machen.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen beide Eheleute am Vermögenszuwachs während der Ehezeit gleichermaßen – also hälftig – teilhaben. Differenzen beim jeweiligen Zuwachs sind daher auf Verlangen auszugleichen.

Um den Vermögenszuwachs, seine Verteilung und einen möglichen Ausgleich zu bestimmen, sind die Eheleute verpflichtet, auf Verlangen des jeweils anderen Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen und hierüber Nachweise beizufügen.

Nicht selten besteht aufgrund der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses kein Vertrauen mehr und es wird vermutet, dass die Auskunft nicht richtig erteilt wird. Diese Befürchtung lässt sich durch die Pflicht zur Belegvorlage meist noch entkräften.

Anders sieht es aber bei der Vollständigkeit der Angaben aus: Sind wirklich alle Bankkonten und Wertpapierdepots benannt? Gibt es daneben noch relevante Wertsachen wie teuren Schmuck? Durch eine (teilweise) Verschleierung ließe sich hier die Ausgleichberechnung ganz erheblich beeinflussen.

Genau aus diesem Grund könnte ein Negativbescheid Sinn machen um das Risiko einer unvollständigen Auskunft zu minimieren.

Dies dachte sich auch ein Ehemann in einem entsprechenden Zugewinnausgleichsverfahren und verlangte von der Ehefrau die Beibringung einer Bescheinigung der Nationalbank über alle ausländischen Konten der Frau, ferner für alle Inlandskonten die sogenannte Stammdatenauskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin). Ohne Erfolg.

Das OLG Köln folgte der Ansicht des Mannes nicht. Auf die begehrte Auskunft habe er keinen Anspruch. Es seien lediglich Auskünfte und Belege über den Stand des Vermögens zu den relevanten Stichtagen und – soweit erforderlich – des Einkommens beizubringen. Einen Beleg, dass darüber hinaus keine weiteren Einkünfte bestehen, kann der Gegner nicht verlangen.

Für die Auskunftsberechtigten bedeutet dies, dass zunächst einmal auf die Richtigkeit der gemachten Angaben vertraut werden muss. Solange die erteilte Auskunft keine Anhaltspunkte für darüber hinaus gehende Vermögenspositionen gibt oder der Berechtigte nicht selbst Kenntnis von möglichen weiteren Aktiva des Verpflichteten hat, muss sich der Auskunftsverpflichtete auch nicht weiter erklären.

Demgegenüber kann der Berechtigte aber auf nächster Stufe verlangen, dass der Auskunft gebende seine Angaben an Eides statt versichert. Spätestens dann wird sich dieser überlegen, ob er wirklich richtig und vollständig Auskunft erteilt hat. Anderenfalls droht eine Strafanzeige und empfindliche Sanktion durch die Verfolgungsbehörden.

 

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