Zu hohe Auszahlung rechtfertigt Entlassung des Testamentsvollstreckers

10. Mai 2020, Allgemein, Erbrecht, Zivilrecht

Viele Erblasser nutzen bei der Ausgestaltung ihrer testamentarischen Verfügungen von Todes wegen das Modell unter Einsetzung eines Testamentsvollstreckers als weiteres Kontrollorgan.

Dieser soll sicherstellen, dass der Erblasserwille entsprechend der letztwilligen Verfügung umgesetzt wird.

In nahezu ebenso vielen Fällen wird der Testamentsvollstrecker für die zu leistende Arbeit auch bezahlt. Dabei darf er die Höhe der Vergütung allerdings nicht in jedem Fall selbst festlegen.

So hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass sich ein Testamentsvollstrecker nicht einfach nach Belieben aus dem Nachlass selbst bedienen darf. Dies gelte insbesondere dann, wenn im Testament festgelegt worden war, wie hoch die Vergütung in etwa sein soll.

Wenn sich der Testamentsvollstrecker dann dennoch mehr auszahlt, kann dies ein berechtigter Grund für seine Entlassung sein.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Reederin einen Mann zum Testamentsvollstrecker eingesetzt. Laut Testament sollte sich seine Vergütung nach den Richtlinien des Deutschen Notarvereins richten.

Nach einiger Zeit hatte der Mann ein vorläufiges und unvollständiges Nachlassverzeichnis erstellt, aus dem sich ein Bruttonachlasswert von ca. 1,2 Millionen € ergab. Kurz darauf zahlte er sich selbst 180.000 € von einem Konto der Erblasserin aus. Als Verwendungszweck gab er dabei an „Vergütung des Testamentsvollstreckers“.

Das Nachlassgericht entließ ihn daraufhin aus seinem Amt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das OLG Hamburg entschied, dass die in Rede stehende Abbuchung als sogenanntes Übermaß ein ausreichender Entlassungsgrund sei.

Zwar könne sich der Testamentsvollstrecker selbst eine Vergütung aus dem Nachlass auszahlen, jedoch gebe es auch hierfür Grenzen, die einzelfallabhängig zu beurteilen seien.

Im konkreten Fall war Anknüpfungspunkt der Verweis auf die Richtlinien des Deutschen Notarvereins.

Hiernach sei eine Vergütung schon zeitlich frühestens mit Fertigstellung des Nachlassverzeichnis fällig.

Nachdem im vorliegenden Fall ein vollständiges Nachlassverzeichnis noch nicht vorgelegen hatte, bestand schon kein Anspruch des Testamentsvollstreckers auf eine Vergütung. Auf eine Beurteilung der Höhe der Vergütung kam es folglich nicht mehr an.

Wie das Gericht in seiner Begründung dargestellt hat, kommt es für die Beurteilung der Grenzen der Vergütung des Testamentsvollstreckers auf die Umstände des Einzelfalles an.

Es ist deshalb ratsam, solche Grenzen im Testament selbst zu definieren, sodass nicht nur für den Testamentsvollstrecker Klarheit besteht, sondern auch im Falle des von diesem an den Tag gelegten Übermaßes eine Begründung für die Entlassung des Testamentsvollstreckers eindeutig ist.

 

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