Zimmer mit Einzelbetten und Couch anstatt zwei Schlafzimmer mit Doppelbetten stellt Reisemangel dar

12. Dezember 2019, Allgemein, Reiserecht, Vertragsrecht

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater hatte für sich und seine Ehefrau, die beiden Kindern und die Schwiegermutter bei einer Reiseveranstalterin eine Reise gebucht. Die Kinder und die Schwiegermutter sollten dabei in einem Apartment, bestehend aus zwei Schlafzimmern mit jeweils einem Doppelbett, untergebracht werden. Vor Ort erhielten sie stattdessen aber ein Zimmer mit zwei Einzelbetten und einer Couch. Aufgrund dessen machte der Familienvater nach der Rückkehr eine Reisepreisminderung bei der Reiseveranstalterin geltend. Zudem beanspruchte er Schadensersatz, weil er von der Situation den gesamten Urlaub über genervt war. Die Kinder hätten sich nach Angaben des Reisenden nämlich durchgehend über das laute Schnarchen der Großmutter beschwert und diese wiederum hätte über Rückenschmerzen wegen der unbequemen Couch geklagt.

Das Amtsgericht bejaht einen Anspruch auf Reisepreisminderung, sah jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz als begründet an. In der falschen Zimmerzuweisung sei dabei ein Reisemangel anzunehmen, welcher eine Minderungsquote von 30 % rechtfertige. Denn es sei zu berücksichtigen, dass drei Personen gemeinsam in einem Zimmer schlafen mussten, obschon diese dies grundsätzlich nicht wollten und dadurch dem jeweils anderen auch während der Nachtruhe ausgesetzt waren, was von den Betroffenen als unangenehm empfunden worden sei. In welchem Umfang es zu besonderen Störungen der Nachtruhe gekommen ist, sei für den Umfang der Minderung nach Ansicht des Gerichts aber unerheblich. Die Bereitstellung einer Couch anstatt eines Bettes bewertet das Amtsgericht mit einer Minderungsquote von 8 %, denn der Komfort auf einer Couch reiche nicht annähernd an den eines Doppelbetts heran.

Die durch den Reisemangel bedingte Frustration des Klägers stelle hingegen keinen ersatzfähigen Schaden dar, welchen die Reiseveranstalterin vertreten müsse. Denn bei Vorliegen eines Mangels komme es bei Reisenden regelmäßig zu Frustration über den Reiseveranstalter und die Umstände. Die Minderung des Reisepreises solle auch diese Frustration abdecken.

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