Zeugenpflicht des beratenden Anwaltes bei Erbstreitigkeit

11. März 2019, Allgemein, Erbrecht, Vertragsrecht

Schon fast automatisch ist man der Ansicht, dass der mit einer Angelegenheit betraute Rechtsanwalt als Zeuge grundsätzlich nicht in Betracht kommt, weil er aufgrund seiner Rechtsstellung und damit einhergehenden Schweigepflicht kein Zeugnis ablegen müsse.

Dass dem nicht immer so ist, hat nun das OLG München entschieden.

Dem Fall zugrunde lag ein Streit der Töchter des Erblassers über den Nachlass und in diesem Zusammenhang die Auslegung des heranzuziehenden Testamentes.

Dieses war vom Erblasser eigenhändig errichtet worden, nachdem er sich von einem Rechtsanwalt habe beraten lassen.

Die Klägerin benannte den Anwalt als Zeugen, dieser berief sich auf sein vermeintliches Zeugnisverweigerungsrecht, das sich aus seiner Schweigepflicht als Rechtsanwalt des Erblassers ergäbe, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Außerdem wisse er gar nicht, ob der von ihm abgefasste Testamentsentwurf überhaupt so umgesetzt worden sei.

Auch die Beklagte beantragte, den Rechtsanwalt gerichtlich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht zu befreien um so eine Aussage zu erwirken.

Das Gericht entschied, dass dem Anwalt kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zustünde.

Nach dem Tod des Mandanten müsse der Anwalt nach plichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden ob er im Zivilprozess nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder aussagen will. Hier sei die Gefahr der Spannung zwischen dem mutmaßlichen Willen des ehemaligen Mandanten und der Gefahr der eigenen Strafverfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB) gegeben. Zur Entscheidung ist der Erblasserwille heranzuziehen, gegebenenfalls auch der mutmaßliche Wille erforscht werden.

Ziehe sich der Geheimnisträger, hier der Anwalt, aber nur auf allgemeine Erwägungen zurück, nimmt also keine am konkreten Einzelfall ausgerichtete Ermessensausübung vor, sei er nicht schutzwürdig und müsse aussagen.

Ebenso war zu berücksichtigen, dass der Anwalt das einzige Beweismittel für die Auslegung des Testamentes war und deshalb besonders sorgfältig habe abwägen müssen, ob die Offenbarung der Geheimnisse nicht sogar im Interesse des Erblassers sein könne.

Die vom Gericht herausgebildeten Kriterien dürften wegweisend für die künftige Behandlung ähnlicher Fälle sein. Nicht selten sind die abgefassten Testamente auslegungsbedürftig. War im Vorfeld ein Anwalt mit der Beratung befasst, rückt dieser nun verstärkt in den Fokus als möglicher Zeuge.

Letzte Gewissheit verschaffen können aber nur klare Formulierungen im Testament selbst.

 

Die Kanzlei WBK unterstützt Sie deshalb gerne bei der Ausarbeitung der für Sie passenden erbrechtlichen Regelungen und ist Ihnen bei der Umsetzung letztwilliger Verfügungen behilflich.

Nutzen Sie unseren Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu prüfen, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht